· Fachbeitrag · Betriebsratstätigkeit
Neue Regelungen zur Betriebsrätevergütung
| Das Bundeskabinett hat am 1.11.23 das Gesetz zur Vergütung von Betriebsräten beschlossen. Warum wurde das notwendig? Und was regelt es? Ein Überblick. |
1. Ausgangspunkt
Anlass der Unsicherheiten war ein Urteil des BGH (10.1.23, 6 StR 133/22, Abruf-Nr. 233884). Der Strafsenat musste hier über die Freisprüche von VW-Managern entscheiden, die sehr hohe Vergütungen für die Betriebsräte genehmigt hatten. In den Urteilsgründen wählten die BGH-Richter Formulierungen, die zumindest die Vermutung zuließen, dass sie sich gegen die ständige Rechtsprechung des BAG aussprachen. Eine Kommission aus drei Fachleuten erarbeitete im Anschluss an das BGH-Urteil Vorschläge für eine klarstellende Regelung.
2. Was besagt das Gesetz?
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes“ bewirkt keine neue Rechtslage, sondern stellt die bestehende Lage klar: Zum einen hat die Vergütung von Betriebsräten wie die von vergleichbaren Mitarbeitenden zu erfolgen. Entscheidender Zeitpunkt für die Vergleichbarkeit ist die Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Die Vergleichsgruppe kann im Laufe der Betriebsratstätigkeit angepasst und auch über eine Betriebsvereinbarung definiert werden. Zum zweiten wird normiert, dass auch die hypothetische berufliche Entwicklung von Betriebsräten bei der Vergütung berücksichtigt werden muss.
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