25.07.2022 · Nachricht · Pflegeeinrichtungen
Corona-Prämie auch ohne zusammenhängende Tätigkeit
| Beschäftigte haben nach § 150a SGB XI (in der am 23.5.20 geltenden Fassung) für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie vom 1.3.20 bis einschließlich 31.10.20 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum muss nicht zusammenhängend erfolgen. |
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