02.11.2012 · IWW-Abrufnummer 130612
Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 23.02.2012 – 7 Sa 847/11
Ein körperlicher Zustand, der jegliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten ausschließt, gehört nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften eines Arbeitnehmers.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2011 in Sachen 8 Ca 8594/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Zahlungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Zahlungsklage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln in Sachen 8 Ca 8594/10 vom 21.07.2011 Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 05.08.2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 08.08.2011 Berufung eingelegt und diese am 28.09.2011 begründet.
Die Beklagte wiederholt wörtlich Teile ihres erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 15.11.2010, in denen es darum ging, dass der Kläger im Rahmen einer Unterhaltung mit dem Zeugen H G W nach Ausspruch der Kündigung im Nachhinein die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten als "Versuch" bezeichnet und dies dahin erläutert habe, dass er schon gewusst habe, den körperlichen Belastungen nicht gewachsen zu sein und dass ihm sein Arzt vorher schon abgeraten gehabt habe, wieder als Dachdecker zu arbeiten.
Die Beklagte führt aus, sie könne bei dieser Sachlage nicht nachvollziehen, wie das Arbeitsgericht zu dem Schluss gekommen sei, der Kläger habe nicht über seine Arbeitsfähigkeit getäuscht.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
die Klage unter Aufhebung des am 05.08.2011 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2011 abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagten beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte wendet gegen das Vorbringen der Beklagten ein, dass die zitierte Passage erstinstanzlich sehr wohl streitig gewesen sei und das Arbeitsgericht sich, insbesondere ab Seite 5 des Urteils, ausführlich mit den Darlegungen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 15.11.2010 auseinandergesetzt habe.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.07.2011 ist gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt. Auch der als Berufungsbegründung dienende Schriftsatz vom 23.09.2011 ist innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Frist beim Berufungsgericht eingegangen.
Allerdings erfordert eine zulässige Berufung ebenfalls, dass sie sich inhaltlich vollständig mit den tragenden Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. In dieser Hinsicht kann die Berufung der Beklagten allenfalls unter Hintanstellung erheblicher Bedenken als gerade noch den Mindestanforderungen entsprechend angesehen werden. Dies gilt allerdings nicht, soweit das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung tariflichen Urlaubsgeldes und einer dem Kläger zugesagten Fahrtkostenbeteiligung verurteilt hat. Hiermit hat sich die Beklagte mit keinem Wort auseinandergesetzt. Insoweit ist die Berufung daher schon unzulässig.
II. Die Berufung der Beklagten ist in der Sache in vollem Umfang unbegründet.
1. Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 21.07.2011 den Zahlungsrechtsstreit zutreffend entschieden und seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist grundsätzlich nichts hinzuzufügen.
2. Die Einlassung der Beklagten in der Berufungsinstanz gibt dem Berufungsgericht jedoch Anlass zu folgenden Ergänzungen:
a. Das Arbeitsgericht hat sich in seinen Entscheidungsgründen, insbesondere auf Seite 6, ausdrücklich und inhaltlich zutreffend mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei ihr im Nachhinein als "Versuch" bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat hieraus den korrekten Schluss gezogen, dass der Kläger bei Abschluss des Arbeitsvertrages subjektiv der Auffassung war, die Tätigkeit antreten zu können und hierfür nach seiner körperlichen Konstitution geeignet zu sein.
b. Das Arbeitsgericht hat sodann auf die harten Fakten des vorliegenden Falles Bezug genommen und richtigerweise ausgeführt, dass sich diese subjektive Prognose im weiteren Verlauf der Vertragslaufzeit sogar objektiv bestätigt hat:
aa. Das Arbeitsverhältnis der Parteien dauerte insgesamt vom 14.06. bis zum 31.07.2010. In dieser Zeit lagen, stellt man auf die im Arbeitsvertrag der Parteien als Regelfall vorgesehene 5-Tage-Woche ab, insgesamt 35 Arbeitstage. Hiervon hat der Kläger lediglich an elf Arbeitstagen unter Berufung auf Arbeitsunfähigkeit gefehlt. Neun dieser Arbeitsunfähigkeitstage lagen nach Ausspruch der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.07.2010. An einem weiteren Arbeitstag hatte der Kläger Urlaub zur Arbeitssuche. Ansonsten, also zu etwa 2/3 seiner Sollarbeitszeit , hat der Kläger seine Arbeitsleistung verrichtet. Dies geschah in einer Weise, dass die Beklagte ihn ausweislich ihres erstinstanzlichen Sachvortrages " wegen seiner Fertigkeiten gerne hätte weiterbesch äftigen wollen ". Keineswegs hat die Beklagte etwa behauptet, sie habe den Kläger auch an den Tagen, an denen er seiner Arbeit nachgegangen sei, wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mit dem vollständigen Spektrum von Aufgaben betrauen können, die sein Arbeitsplatz mit sich brachte.
bb. Der Kläger hat während des vorliegenden Rechtsstreits stets behauptet, die im Rahmen des vorliegenden Arbeitsverhältnisses aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien auf Unfallereignisse zurückzuführen. Zu keinem Zeitpunkt war es daher unstreitig, dass die krankheitsbedingten Fehltage des Klägers darauf zurückzuführen seien, dass der Kläger für den Beruf des Dachdeckers von vornherein objektiv gesundheitlich ungeeignet war. Die Beklagte hat hierfür auch keinen geeigneten Beweis angetreten.Steht aber schon die objektive Tatsache nicht fest, dass der Kläger tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen eine Tätigkeit als Dachdecker oder Dachdeckerhelfer nicht ausüben kann, so kann die Beklagte aus einer solchen Behauptung auch nicht mit Aussicht auf Erfolg Rechte für sich herleiten.
cc. Bezeichnenderweise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausgeführt, er arbeite mittlerweile wieder seit mehreren Monaten unbeanstandet bei einem anderen Unternehmen im Dachdeckerberuf.
c. Zur Vermeidung von Missverständnissen hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass " ein körperlicher Zustand, der jegliche Ausfallzeiten ausschließt, nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften von Arbeitnehmern " gehört. Auch ein Arbeitnehmer, der nach seiner körperlichen Konstitution grundsätzlich für die Arbeit in einem bestimmten Berufsumfeld geeignet ist, kann unter Umständen eine höhere Krankheitsanfälligkeit entwickeln als andere Arbeitnehmer. Die Beklagte hat aus dem Umstand, dass der Kläger sich am 14.07.2010 innerhalb relativ kurzer Zeit bereits zum zweiten Mal arbeitsunfähig gemeldet hatte, die Befürchtung entwickelt, dass es sich bei dem Kläger um einen solchen Arbeitnehmer mit einer überdurchschnittlich hohen Krankheitsanfälligkeit handeln könnte. Sie hat für sich daraus den Schluss gezogen, das Arbeitsverhältnis während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG durch arbeitgeberseitige Kündigung zu beenden. Die Beklagte hat damit von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein neubegründetes Arbeitsverhältnis, bei dem die Befürchtung besteht, dass es nicht zu beiderseitiger Zufriedenheit verlaufen könnte, frühzeitig wieder zu beenden. Einen Grund dafür, sich ihren gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen aus einem solchen Arbeitsverhältnis zu entziehen, vermag die Beklagte jedoch erst- wie zweitinstanzlich in keiner Weise stichhaltig zu belegen. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist in Anbetracht der Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles nicht erkennbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Dr. Czinczoll
Wefers-Bruckhaus
Schütteler