· Fachbeitrag · Datenschutz
EuGH fordert Arbeitszeiterfassung: Folgen für den Datenschutz
| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat alle Arbeitgeber in der EU verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System zu erfassen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C 55/18; PP 06/2019, Seite 15 ). Obwohl die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgabe durch den Deutschen Bundestag noch aussteht, ist schon klar, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben ein Zeiterfassungssystem ‒ auch in der Physiopraxis ‒ erfüllen muss. |
Die Behandlungstermine einer Physiopraxis erfassen nur die reine Behandlungszeit eines Therapeuten. Unberücksichtigt bleiben z. B. Wegezeiten für Hausbesuche. Eine ständige Überwachung des Therapeuten zur Feststellung des Aufenthaltsorts (z. B. per GPS-Tracker) wäre jedoch unzulässig (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07, IWW-Abruf-Nr. 083477). Praxisinhaber werden daher künftig externe Dienstleister mit der Zeiterfassung beauftragen. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen.
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mitgeteilt von RA Manfred Weigt, Bielefeld