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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    EuGH fordert Arbeitszeiterfassung: Folgen für den Datenschutz

    | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat alle Arbeitgeber in der EU verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten durch ein objektives, verlässliches und zugängliches System zu erfassen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. C 55/18; PP 06/2019, Seite 15 ). Obwohl die konkrete Ausgestaltung dieser Vorgabe durch den Deutschen Bundestag noch aussteht, ist schon klar, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben ein Zeiterfassungssystem ‒ auch in der Physiopraxis ‒ erfüllen muss. |

     

    Die Behandlungstermine einer Physiopraxis erfassen nur die reine Behandlungszeit eines Therapeuten. Unberücksichtigt bleiben z. B. Wegezeiten für Hausbesuche. Eine ständige Überwachung des Therapeuten zur Feststellung des Aufenthaltsorts (z. B. per GPS-Tracker) wäre jedoch unzulässig (Bundesarbeitsgericht [BAG], Beschluss vom 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07, IWW-Abruf-Nr. 083477). Praxisinhaber werden daher künftig externe Dienstleister mit der Zeiterfassung beauftragen. Dabei sind folgende Anforderungen zu erfüllen.

     

    • Zeiterfassung durch externe Dienstleister: Datenschutzrechtliche Anforderungen
    • 1. Auftragsverarbeitungsvertrag: Mit dem Dienstleister, der das Zeiterfassungssystem zur Verfügung stellt, ist ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zu schließen (PP 02/2018, Seite 18; Mustervertrag online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 45088562). Aus Gründen der Datensparsamkeit ist es hilfreich, wenn der Dienstleister die Arbeitszeit unter der Personalnummer und nicht unter dem Namen des jeweiligen Mitarbeiters erfasst.

     

    • 2. Zugriffsrechte, Funktionalitäten und Zwecke des Erfassungssystems sind konkret zu definieren. Dabei ist vor allem zu verhindern, dass Mitarbeiter Einblick in die Arbeitszeiten ihrer Kollegen haben.

     

    • 3. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten: Die Zeiterfassung ist ins Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen (Muster online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 45030261).
     

    mitgeteilt von RA Manfred Weigt, Bielefeld

    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 1 | ID 45935637