Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    BFH lässt Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule von EuGH klären

    | Die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, könnten nach Unionsrecht steuerfrei sein. Zu dieser Frage hat der Bundesfinanzhof [BFH] ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet ( BFH, Urteil vom 27.03.2019, Az. V R 32/18 ). Die Vorlage an den EuGH war erforderlich, weil der EuGH (14.03.2019 C-449/17, EU:C:2019:203 ‒ A&G Fahrschul-Akademie GmbH) den Unterrichtsbegriff „in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ eingeschränkt ausgelegt hatte. |

     

    Als Befreiungsnorm könnte Art. 132 Abs. 1 Buchst. j Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in Betracht kommen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht sieht keine Befreiung vor. Die Frage lautet, ob auch die Erteilung von Schwimmunterricht unter diese Norm fällt. Dafür die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.

     

    MERKE | Niedrigere Instanzen sind der bisherigen BFH-Rechtsprechung gefolgt: so das Finanzgericht (FG) Münster zu Aquajogging-Kursen (Urteil vom 15.08.2017, Az. 15 K 2689/14U; PP 11/2017, Seite 6) und das FG Baden-Württemberg zu Kinderschwimmkursen (Urteil vom 14.06.2018, Az. 1 K 3226/15; PP 09/2018, Seite 20.)

     

    Quelle: ID 45944437