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Beihilfe: Keine Kürzung auf Sätze des Basistarifs
| Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat am 26. April 2012 (Az: 5 K 5449/10.GI; Abruf-Nr. 121812 ) entschieden, dass im konkreten Fall die Beihilfestelle ihre Erstattung nicht auf den Gebührenrahmen für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif kürzen durfte. |
Hintergrund: Die Ehefrau des beihilfeberechtigten Klägers war seit 2010 im Basistarif privat krankenversichert. Daher kürzte die Beihilfe die Rechnungsbeträge für die ärztlichen Behandlungen der Ehefrau jeweils auf den für den Basistarif geltenden Umfang. Der Beihilfeberechtigte ging dagegen gerichtlich vor und das VG Gießen gab ihm Recht. Begründung: In Hessen gibt es derzeit keine Regelung, die eine Kürzung der Beihilfe auf den Gebührenrahmen für die ärztliche Behandlung von Versicherten im Basistarif ermöglicht. Praxen außerhalb von Hessen sollten daher prüfen, ob bei ihnen das Beihilferecht entsprechend geändert wurde oder ob eine vergleichbare Situation vorliegt, sodass sie sich auf die geltende Rechtslage berufen können.