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· Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

Angegriffener Beihilfebescheid darf nicht zulasten des Patienten geändert werden

| Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 27. Mai 2013 (Az. 1 A 2782/11, Abruf-Nr. … 140032 ) entschieden: „Wird gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch nur in dem Umfang eingelegt, in welchem die mit dem Beihilfeantrag begehrte Erstattung über die festgesetzte Beihilfe hinausgeht, so darf im Widerspruchsverfahren der Entscheidungssatz des Bescheides - das heißt die Festsetzung der Beihilfe auf einen bestimmten Betrag - nicht zulasten des Beihilfeberechtigten geändert werden.“ |

 

Konkret heißt das: Wenn ein Patient Widerspruch gegen die Kürzung bestimmter Positionen in der Rechnung erhebt, darf die Beihilfestelle nicht andere Positionen nachträglich kürzen. Somit ist eine „Verböserung“ nicht zulässig. Dies setzt allerdings voraus, dass auch wirklich nur Widerspruch gegen die strittigen Positionen eingelegt und nicht der gesamte Beihilfebescheid angegriffen wird. Daher sollte der Patient in einem solchen Fall eher nicht auf eine gute anwaltliche Beratung verzichten.

Quelle: ID 42507397