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· Nachricht · Arbeitsrecht

ArbG Leipzig: Abmahnung wegen einmaliger Verspätung nicht gerechtfertigt

| Der Fall: Eine Arbeitnehmerin kam im Juli 2014 einmalig eine knappe Viertelstunde zu spät zur Arbeit. Ihr Chef nahm dies zum Anlass, sie schriftlich abzumahnen. Die Mitarbeiterin hielt dies für nicht gerechtfertigt und verlangte, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte wieder herausgenommen wird. |

 

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Leipzig entschied am 23. Juli 2015 (Az. 8 Ca 532/15), dass die Abmahnung unverhältnismäßig war. Wenn ein Arbeitnehmer einige Minuten zu spät zur Arbeit erscheint, liegt lediglich ein geringfügiges Fehlverhalten vor. Um dies zu ahnden, reicht eine Ermahnung vollkommen aus. Die Abmahnung musste daher aus der Personalakte wieder entfernt werden.

Quelle: ID 43940260