Ab jetzt gemeinsam: PPZ und ZP Zahnarztpraxis professionell
Seit Januar 2021 lesen Sie alles Wichtige zu Praxisführung, Teammanagement, Kommunikation, Recht, Digitalisierung uvm. in der neu gestalteten ZP Zahnarztpraxis professionell (iww.de/zp).
Denn nach 15 Jahren haben wir uns entschieden, alle Informationen zum Praxismanagement in einem Informationsdienst zu bündeln.
Für Sie als PPZ-Leser ändert sich dadurch (fast) nichts. Sie erhalten weiterhin jeden Monat wertvolle Informationen für Ihre Praxis bequem in einem Informationsdienst zusammengefasst ‒ für mehr Erfolg und Zufriedenheit im Beruf.
Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten oder Festpreisen über www.groupon.de verstößt gegen das Berufsrecht und ist wettbewerbswidrig. Dies entschieden die Landgerichte (LG) Berlin (Urteil vom 28.6.2012, Az: 52 O 231/11) und Köln (21.6.2012, Az: 31 O 767/11 und 31 O 25/12).
Bei der Aufstellung des Heil- und Kostenplans sollte der Zahnarzt sehr sorgfältig sein. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz mit Urteil vom 22. Februar 2012, Az: 5 U 707/10 (Abruf-Nr. 122392 ) entschieden hat, kann ...
Eine Kombination von Munddusche und Schallzahnbürste kann Zahnfleischbluten, Gingivitis und Plaque besser reduzieren als Schallzahnbürsten alleine, berichten Goyal et al. nach klinischen Anwendungstests.
Die neue GOZ bringt wie erwartet auch neue Erstattungsprobleme mit sich. Die Kostenerstatter behaupten: Die Gebührenspanne bis 2,3-fach ist für die meisten Schwierigkeiten ausreichend; Steigerungen darüber hinaus sind nur bei ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten zulässig Diese Behauptung ist aber falsch.
Eine Patientin mit aufwendigen Restaurationen erscheint neu in der Praxis. Ihre Kronen und Brücken sind im Rahmen einer umfangreichen Behandlung erst vor sechs Jahren eingegliedert worden. Die ihr empfohlenen ...
Am 25. September ist es wieder soweit: Der „Tag der Zahngesundheit“ wird bundesweit mit Events auf das Thema Mundhygiene aufmerksam
machen. Unter dem Motto „Gesund beginnt im Mund – mehr Genuss mit
65 plus!“ ...
Ein Zahnarzt hatte eine Firma mit der Erstellung einer Homepage für seine Praxis beauftragt. Diese Firma verwendete dafür Bilder, an denen sie keine Rechte besaß. Der Rechtinhaber verklagte daraufhin den Zahnarzt. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2011 (Az:
4 U 208/10, Abruf-Nr. 121728 ), dass der Zahnarzt einen Verstoß gegen den Urheberschutz begangen und sich insofern schadenersatzpflichtig gemacht hat.