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  • 01.06.2011 | Kostenpraxis

    Privilegierung bei Deliktsanspruch betrifft auch Zins- und Kostenansprüche

    Sowohl die Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen als auch wegen der Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung unterfällt dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO, wenn diese Ansprüche Folgen der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind (BGH 10.3.11, VII ZB 70/08, Abruf-Nr. 111513).

     

    Sachverhalt

    Gläubiger G. hat einen PfÜB erwirkt, durch den u.a. die angeblichen Ansprüche des Schuldners S. auf Zahlung der nach dem SGB fällig werdenden laufenden Geldleistungen gegen den Drittschuldner D. gepfändet und dem G. zur Einziehung überwiesen worden sind. G. betreibt die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil (VU) u.a. wegen der Hauptforderung, außergerichtlicher Schadenskosten, außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und Zinsen und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen festgesetzter Kosten des Hauptsacheverfahrens nebst Zinsen und Kosten der Zwangsvollstreckung. Unter Nr. 2 des VU wird festgestellt, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet. Den Antrag des G., den unpfändbaren Betrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO auf die jeweilige gesetzliche Größe gemäß §§ 20, 22 SGB II je Monat festzusetzen, hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des G. ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter. Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zurück.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 850f Abs. 2 ZPO erweitert auf Gläubigerantrag hin den Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt. Der Schuldner soll in diesen Fällen bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit auch mit den Teilen seines Arbeitseinkommens einstehen, die ihm sonst nach § 850c ZPO zu belassen wären. Hinsichtlich des Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist das Vollstreckungsgericht an die Auffassung des Prozessgerichts gebunden.  

     

    Um den Nachweis für die Vollstreckungsprivilegierung zu erbringen, muss der Gläubiger dem Vollstreckungsgericht daher einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - der deliktische Schuldgrund und der von § 850f Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Grad des Verschuldens ergeben; eine davon abweichende Beurteilung ist dem Vollstreckungsgericht versagt (zum Vollstreckungsbescheid BGH VE 05, 97). Da das vorgelegte VU im Tenor die Feststellung enthält, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schuldet, bindet diese Feststellung das Vollstreckungsgericht.