Der Basiszinssatz des BGB ist zum 1.7.24 von 3,62 auf 3,37 Prozent gesenkt worden. Es ergeben sich außerdem Verzugszinsen für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB) i. H. v. 8,37 Prozent und für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB) i. H. v. 12,37 Prozent.
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Die ZVS-Formulare bewegen die Gemüter: Zum 1.9.24 steht schon wieder Neues bevor. An diesem Tag tritt die Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft (BR-Drucksache 203/24).
Zum 1.7.24 wurden durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (BGBl. I Nr. 160 v. 16.5.24) die Pfändungsfreigrenzen erneut deutlich angehoben. Die Erhöhung wirkt sich wie folgt aus:
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