Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2025 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 14.1.25 B1):
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Die Zwangsvollstreckung gegen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) wirft zahlreiche rechtliche und praktische Fragen auf. Insbesondere die Teilungsversteigerung gemeinschaftlichen Eigentums hat in ...