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  • 05.06.2009 | Ausländische Künstler

    Pflicht zum Steuerabzug für Kunst- und Kulturstiftungen

    von StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten

    Immer mehr Stiftungen im Bereich von Kunst und Kultur haben weitreichende Kontakte ins Ausland - sei es, weil sie künstlerische Werke aus dem Ausland erwerben oder Zahlungen für künstlerische Darbietungen von Ausländern leisten. Ein unliebsamer und häufig unerwarteter Nebeneffekt sind die daraus resultierenden steuerlichen Pflichten für die Stiftung, wenn die ausländischen Künstler aufgrund der Zahlungen in Deutschland steuerpflichtig werden. Beachtet die Stiftung die für sie geltenden Abzugspflichten nicht, kann das empfindliche haftungsrechtliche Folgen haben. Erleichterungen für gemeinnützige Stiftungen bestehen insoweit nicht.  

    1. Abzugspflichtige Zahlungen an ausländische Künstler

    Für deutsche Stiftungen besteht nur dann eine Verpflichtung zum Steuerabzug, wenn die Zahlung beim ausländischen Künstler eine Steuerpflicht in Deutschland auslöst. Grundsätzlich steuerfreie Leistungen sind deshalb unbeachtlich (vgl. beispielsweise zur Steuerpflicht von Stipendien und Preisen: SB 09, 48). Steuerpflichtige Zahlungen an ausländische Künstler führen immer dann zu einer Abzugsverpflichtung, wenn die künstlerische Tätigkeit tatsächlich in Deutschland ausgeübt wird.  

     

    Praxishinweis: Die Steuerpflicht besteht auch, wenn die Zahlung nicht an die Künstler direkt, sondern an eine zwischengeschaltete Gesellschaft erfolgt (z.B. bei Zahlung an eine ausländische Künstleragentur).  

     

    Beispiele für eine Abzugsverpflichtung
    • Eine Kunststiftung engagiert für eine Vernissage in Bonn eine Opernsängerin aus Österreich und bezahlt für deren Darbietung ein Honorar.

     

    • Eine Stiftung engagiert für eine Veranstaltung in Aachen zur Einwerbung von Spenden eine französische Schautanzgruppe und einen belgischen DJ (der Schautanz und das „Auflegen von Musik“ gelten als „unterhaltende Darbietung“).

     

    • Eine Kulturstiftung bezahlt für einen Konzertabend einem polnischen Orchester eine Gage für einen Auftritt in Dresden. Die Gage wird nicht an das Orchester direkt, sondern an eine polnische Künstleragentur geleistet.