Stiftungen sind langfristig angelegte Institutionen, deren finanzielle Stabilität entscheidend für die Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks ist. Eine durchdachte Rücklagenbildung hilft, wirtschaftliche ...
Stiftungen sind langfristig angelegte Institutionen, deren finanzielle Stabilität entscheidend für die Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks ist. Eine durchdachte Rücklagenbildung hilft, wirtschaftliche ...
Bei genehmigungsbedürftigen Satzungsänderungen ist der objektive Wille des Stifters zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung maßgeblich. Das hat das VG Köln im Fall einer gemeinnützigen Stiftung gegen die ...
Jede Stiftungssatzung muss die satzungsmäßige Vermögensbindung regeln. Über die konkrete Ausgestaltung solcher Regelungen streiten jedoch regelmäßig Finanzämter und Stiftungen vor den Finanzgerichten und/oder dem ...
Langfristige bauliche Investitionen mit dem Stiftungsvermögen werfen regelmäßig gemeinnützigkeitsrechtliche und stiftungsrechtliche Fragen auf. SB erreichte hierzu die Frage einer gemeinnützigen Stiftung.
Beim sprichwörtlichen Griff in die Kasse kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit nur entziehen, wenn sich die gemeinnützige Einrichtung diese Mittelfehlverwendung zurechnen lassen muss. Worauf es dabei ankommt, zeigt ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
UmwStE 2025 + JStG 2024: neue Spielregeln für Umstrukturierungen
Erst die Neuerungen im JStG 2024, dann der neue UmwStE 2025: Die Spielregeln zur Gestaltung von Umstrukturierungen haben sich fundamental verändert. GStB Gestaltende Steuerberatung bringt Sie mit einer Sonderausgabe und einer aktuellen Schwerpunktausgabe auf den neuesten Stand.
Holen Sie sich aktuelles Gestaltungswissen zu Einzelpraxen, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ: Am 21.03.2025 findet der 19. IWW-Kongress Praxis Ärzteberatung in Düsseldorf statt. Persönlich präsent oder live am PC? Sie haben die Wahl!
Wann eine Notlage gemäß § 53 Nr. 2 S. 3 AO angenommen werden kann und wie sich in dem Zusammenhang der Nachweis der Hilfebedürftigkeit gestaltet, wird künftig durch Neufassung des § 53 AO klarer geregelt sein. Die Änderungen finden sich im Bürokratieentlastungsgesetz IV, dem der Bundesrat am 27.09.2024 zugestimmt hat. Die Neufassung gilt ab dem 01.01.2025.