„Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.“ So lautet der neue § 83 Abs. 2 BGB. Das war schon bisher absolut herrschende Meinung. Der Stifterwille bei Errichtung der Stiftung, wie er sich insbesondere in der Stiftungssatzung manifestiert und dokumentiert, bleibt also auch in der ...
In der Praxis stoßen wir, vor allem bei gemeinnützigen Stiftungen, immer wieder auf dieselben Probleme. Zweckverfehlung, Mittelfehlverwendung und Verstoß gegen den Vermögenserhaltungsgrundsatz. Ich will deshalb dazu ...
Schon mehrfach habe ich an dieser Stelle darüber berichtet, wie zunehmend schwierig die Bearbeitung von Stiftungserrichtungen, Satzungsänderungen und sonstigen Anfragen bei den Stiftungsbehörden für die Anfragenden ...
Gerne wird die Komplexität des deutschen Stiftungsrechts und vor allen Dingen die des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts beklagt. Beide Rechtsgebiete sind bei einer gemeinnützigen Stiftung für deren Errichtung und für deren Tätigkeit durchgehend zu beachten. Denken wir nur an den stiftungsrechtlichen Grundsatz der Vermögenserhaltung, an die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und an die Unmittelbarkeit (§ 57 AO) bei der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke. In dem Konstrukt eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs als ...
im Editorial der August-Ausgabe des StiftungsBriefs habe ich aufgrund der neu erhobenen Zahlen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen für 2023 über eine offensichtliche Renaissance der Familienstiftung berichtet.
Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat im April neue Zahlen zum Stiftungswesen veröffentlicht. Im Jahr 2023 sind danach in Deutschland 637 neue Stiftungen gegründet worden. Das ist ein Zuwachs um 2,1 Prozent ...
Pensionsverpflichtungen bei der Unternehmensliquidation
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Der Erfolg einer Stiftung steht und fällt mit den Leistungen ihrer Mitstreiter – seien sie hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig! Diese fast apodiktische Aussage lenkt den Blick vor allen Dingen auf die Besetzung der Stiftungsorgane. Nach dem Gesetz muss eine Stiftung nur einen aus einer Person bestehenden Stiftungsvorstand haben (§ 84 Abs. 1 BGB). Bei größeren Stiftungen und auch bei solchen, die etwa einen Zweckbetrieb (= gemeinnütziger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, § 65 AO) betreiben, bspw. in ...