Das BMF hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen herausgegeben, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert wird. In dem Schreiben geht es vor allem um die Abgrenzung zwischen einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber und einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss.
Stiftungen möchten häufig durch steuerfreie Sachzuwendungen wie Kita-Beiträge, Jobrad, Smartphone oder Gutscheine für die Begünstigten eine effektive Brutto- wie Nettovergütung schaffen. Das Problem daran: Für ...
Vom Computerleasing bis zur Vermietung bzw. Verpachtung von Betriebsstätten – alle entgeltlichen Überlassungstatbestände können gewerbesteuerlich zu erheblichen Mehrbelastungen führen. Vorsicht ist insbesondere ...
Bei Bestreiten des Zugangs eines Steuerbescheids an den Rechtsvorgänger durch den Rechtsnachfolger sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die darzulegenden Zweifel zu stellen. Dies hat das FG Münster im Fall einer Stiftung entschieden, die Gesamtrechtsnachfolgerin ist.
Die Stiftungserrichtung unterliegt der Schenkungsteuer – doch es wird auch ein Freibetrag berücksichtigt. Über dessen Höhe gab es immer wieder Streit, zum Teil auch über die anzuwendende Steuerklasse.
Stiftungen aufgepasst: Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine Betriebsfeier zum Firmenjubiläum sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der ...
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Die 2 „Supergesetze“ 2024 – praxisgerecht aufbereitet
Gerade wurde das Wachstumschancengesetz verkündet – schon liegt der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 auf dem Tisch. Der Themenschwerpunkt von GStB Gestaltende Steuerberatung gibt Ihnen brandaktuelle Gestaltungstipps zu den beiden wichtigsten Reformen des Jahres.
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung ist für die Bestimmung der anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags als „entferntest Berechtigter“ zum Schenker derjenige anzusehen, der nach der Stiftungssatzung potenziell Vermögensvorteile aus der Stiftung erhalten kann. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird. Das hat der BFH entschieden und damit die ...