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  • 05.05.2009 | Bayerisches Landesamt für Steuern

    Gemeinnützigkeit der Mini-GmbH

    Durch das MoMiG wurde mit Wirkung ab dem 1.11.08 die Gründung von Gesellschaften mit der Bezeichnung Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) zugelassen. Für die Gründung dieser Mini-GmbH reicht ein Stammkapital von 1 EUR. Die Gesellschaft muss jedoch ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Diese Pflicht fällt weg, wenn die Rücklage die Schwelle von 25.000 EUR für die Gründung einer GmbH erreicht und das Stammkapital entsprechend angehoben wird. Bei der UG handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine GmbH. Es gelten lediglich die in § 5a GmbHG erleichterten gesellschaftsrechtlichen Vorgaben; alle übrigen gesetzlichen Vorschriften gelten für die UG gleichermaßen wie für jede andere GmbH.  

     

    Praxishinweis: Die UG ist daher auch eine Körperschaft i.S. des § 51 AO. Nach dem Ergebnis der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verstößt die gesetzlich vorgeschriebene Rücklagenbildung bis zum Erreichen des Stammkapitals nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§§ 55, 58 AO). Das Stammkapital einer GmbH unterliegt nicht der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Das gilt auch für die Mittel, die von Gesetzes wegen in die zur Erhöhung des Stammkapitals gedachte Rücklage nach § 5a Abs. 3 GmbHG eingestellt werden müssen und insoweit bereits anderweitig gesetzlich gebunden sind. (Bayerisches LfSt 31.3.09, S 0174.2.1-2/2 St 31) (Abruf-Nr. 091404)  

     

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 82 | ID 126493