06.06.2011 | BFH
Zurechnung des Einkommens aus ausländischen Stiftungen
Die 2001 verstorbene A hatte seit 1971 dauerhaft in Monaco gelebt und in Deutschland keinen Wohnsitz. 1995 errichtete sie eine Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts, bevor sie 1997 nach Deutschland zog. In den Statuten und im Beistatut der ist als „Stifter“ und „einziges Mitglied des Stiftungsrats“ R bezeichnet. Alleiniger Begünstigter Stiftung war der Sohn der Stifterin. Nach einer Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach A. Darin erfasste es u.a. die Einkünfte aus der liechtensteinische Familienstiftung. Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Nach dem Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen wird im Rahmen der Einkommensteuerberechnung das Einkommen einer Familienstiftung, die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, solange die Stiftung entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt. Damit ist nur die Zurechnung des Einkommens geregelt, nicht aber die - vorgelagerte - Frage der Erzielung von Einkünften. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt der Statuten und Beistatuten der Stiftung mit Blick auf das liechtensteinische Recht treffen müssen, die eine Entscheidung ermöglichen, ob die von der Stiftung erwirtschafteten Erträge steuerlich dieser oder unmittelbar der Stifterin A als von ihr erzielte Einkünfte zuzurechnen sind.
(BFH 22.12.10, I R 84/09)(Abruf-Nr. 111403)