30.11.2009 | BMF
Neues BMF Schreiben zur Ehrenamtsvergütung
Im „StiftungsBrief“ 09, 128 haben wir über das bis dahin dritte Schreiben des BMF zur Frage, wie gemeinnützige Stiftungen den Ehrenamtsfreibetrag von 500 EUR (§ 3 Nr. 26a EStG), insbesondere für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern verwenden können, berichtet. Nun hat sich das BMF hierzu ein weiteres Mal geäußert (BMF 14.10.09, IV C 4 - S 2121/07/0010, Abruf-Nr. 093503). Anlass für uns, Sie über die Neuerungen zu informieren.
1. Auslegung bestehender Satzungsregelungen
Vorstände gemeinnütziger Stiftungen arbeiten „ehrenamtlich“, was von der Finanzverwaltung mit „unentgeltlich“ gleichgesetzt wird (BMF Schreiben vom 22.4.09, IV C 4 - S 2121/07/0011, Abruf-Nr. 091453). Darunter ist jedoch nicht zu verstehen, dass gar keine Zahlungen geleistet werden dürfen. So ist der Ersatz nachgewiesener Aufwendungen bei entsprechender Regelung in der Satzung durchaus möglich. In diesem Zusammenhang gibt es häufig Schwierigkeiten bei der Auslegung bereits bestehender Satzungsregelungen. Als nicht ausreichend hat das BMF in seinem neuen Schreiben jetzt die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Klausel beurteilt: „Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden“. Grund: Die Klausel könne auch bedeuten, dass - unter Verstoß gegen das Gemeinnützigkeitsrecht - Vergütungen auch an Vorstandsmitglieder erlaubt werden.
Praxishinweis: Derartige Vergütungsverbotsklauseln sollten, wenn ohnehin eine Satzungsänderung geplant ist, vollständig aus der Satzung gestrichen werden.
2. Pauschaler Ersatz von Zeitaufwand
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