23.12.2009 | Bundesfinanzhof
Berechnung der Buchführungsgrenze
Auch Stiftungen unterliegen bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 500.000 EUR (§ 141 AO) der Buchführungspflicht. Ist die Stiftung mit ihrem Zweckbetrieb auch im Ausland tätig, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie dort erzielte Umsätze zu beurteilen sind. Der BFH hat nun entschieden, dass die maßgebliche Umsatzgrenze des § 141 AO unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandumsätze zu ermitteln ist.
Nach Auffassung des BFH knüpft der in § 141 AO verwendete Begriff Umsätze an die Regelungen des UStG an. Wird der Tatbestand des § 1 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, so liegt ein nicht steuerbaren Umsatz vor (so z.B. bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen). § 141 AO verweist jedoch weder auf eine konkrete Vorschrift im UStG, noch enthält er eine ausdrückliche Einschränkung auf steuerbare oder steuerpflichtige Umsätze. Daher sind nach dem Urteil des BFH auch die nichtsteuerbaren Umsätze mit einem Liefer- oder Leistungsort im Ausland in die Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht einzubeziehen. Hierfür spricht auch der Gesetzeszweck, wonach die Buchführungspflicht die richtige Gewinnermittlung darstellt und für die Einkommensbesteuerung notwendig ist. (BFH 7.10.09, II R 23/08, DStR 09, 2426) (Abruf-Nr. 093766)