29.10.2009 | Bundesfinanzhof
Kanutouren für Schulklassen nicht umsatzsteuerbefreit
Der BFH hat mit Urteil vom 12.5.09 entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nur für Einrichtungen gilt, die Jugendliche bei sich „aufnehmen“. Zugrunde lag der Fall eines Unternehmers der ein Jugendgästehaus und eine Surfschule betrieb. Die Kanutouren wurden von Schulklassen im Rahmen von „Projektwochen“ in Anspruch genommen. Die Projektplanung und Ausgestaltung war Gegenstand des Unterrichts und erfolgte in der Verantwortung der zuständigen Lehrer.
Laut BFH beinhaltet der Begriff der „Aufnahme“ in § 4 Nr. 23 UStG ein Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die nur mit Erziehungsleistungen verbunden sind. Auch aus EG-Recht lässt sich keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1h der Richtlinie 77/388/EWG sind zwar die „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ von der Umsatzsteuer befreit. Für die staatliche Anerkennung als „andere Einrichtung“ reichen vertragliche Vereinbarungen untereinander aber nicht aus. (BFH 12.05.09, V R 35/07) (Abruf-Nr. 093002)