01.02.2010 | Bundesfinanzhof
Nicht Destinatär, sondern Stiftung schuldet Schenkungsteuer
Die Klägerin ist neben weiteren Familienangehörigen Begünstigte einer rechtsfähigen Stiftung, die als Alleingesellschafterin einer Holding ihrerseits sämtliche Anteile an der X-GmbH hält. Die X-GmbH übernahm im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Y-GmbH einen neuen Geschäftsanteil - unstreitig unter Wert. Das FA sah darin eine freigebige Zuwendung: Gegenstand der Zuwendung seien die den übrigen Gesellschaftern der Y-GmbH an sich zustehenden Bezugsrechte für den neuen Geschäftsanteil. Schenker seien demnach die Altgesellschafter der Y-GmbH, Beschenkte die Begünstigten der Stiftung. Nach Ansicht des BFH handelt es sich hier aber nicht um eine freigebige Zuwendung an die Klägerin. Generell gilt:
- Wird unter Lebenden Vermögen unentgeltlich auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen, kann es sich um eine unter § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG fallende Erstausstattung oder um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) handeln. In beiden Fällen ist die Stiftung Erwerber und Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
- Im Gegenzug ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 ErbStG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und § 15 Abs. 2 ErbStG, dass der Erwerb des Stiftungsvermögens durch die Begünstigten der Familienstiftung bei ihrer Aufhebung der Schenkungsteuer unterliegt.
Praxishinweis: Das Finanzamt stellt bei Vorgängen von Gesellschaftern an Kapitalgesellschaften auf die wirtschaftlichen Vorteile der Beteiligten ab (R 18 ErbStR): Beispielsweise sieht das Finanzamt in der verdeckten Einlage eines Gesellschafters eine steuerbare Zuwendung an die übrigen Gesellschafter, weil sich deren Anteilswerte erhöhen. Vorliegend ist Beteiligter aber die Stiftung. (BFH 9.7.09, II R 47/07) (Abruf-Nr. 094069)
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