31.03.2010 | Bundesfinanzhof
Zuwendung an Familienstiftung schenkungssteuerpflichtig
In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass eine Zustiftung an eine Familienstiftung gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 ErbStG nach Steuerklasse III steuerpflichtig ist, auch wenn es sich bei dem Zuwendenden und dem einzigen Begünstigten der Stiftung um dieselbe Person handelt.
Geklagt hatte eine Familienstiftung, deren Zweck die Bereitstellung von Wohnraum für den Begünstigten ist. Zum Vermögen der Klägerin gehörte ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Verluste der Begünstigte durch Zuwendungen an die Klägerin ausglich, um sich das zugehörige Hofgrundstück als Wohnsitz zu erhalten. Das FA wertete die Zuwendungen als freigebig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und setzte gegen die Klägerin Schenkungsteuer nach Steuerklasse III fest. Die Klägerin wendete hiergegen ein, sie sei durch die Zuwendung des Begünstigten nicht auf dessen Kosten bereichert, da die Zustiftung wiederum allein ihm als einzigen Begünstigten zugute komme.
Der BFH hat ebenso wie die Vorinstanz (FG Hessen) die Klage abgewiesen. Eine freigebige Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wer Zuwendender und Bedachter ist, beurteilt sich nach der Rechtslage und nicht aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit, die eine selbstständige, nicht an Personen gebundene Vermögensmasse mit eigener Vermögenszuständigkeit bildet (§ 80 BGB). Daher wird mit der Zuwendung das Vermögen der Stiftung und nicht das ihrer Begünstigten vermehrt. Auch wenn der Zuwendende (aktuell) der einzige Begünstigte der Stiftung ist, verschmilzt dessen Vermögen nicht mit dem Vermögen der Stiftung. (BFH 9.12.09, II R 22/08) (Abruf-Nr. 100787)
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