01.09.2009 | Bundesfinanzministerium
Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Leistungen
Das BMF hat in einem Einführungsschreiben auf eine seit 1.1.09 geltenden Neuregelung hingewiesen (BMF 26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009, Abruf-Nr. 092360). Die bisher in § 4 Nr. 14 geregelte Steuerbefreiung für Heilbehandlungen in der Humanmedizin im Rahmen der Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit wird im neuen § 4 Nr. 14 a) UStG fortgeführt. Erfasst werden ambulante und auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.
Als weitere Neuregelung werden die bisher in § 4 Nr. 16 a) bis c) UStG geregelten Steuerbefreiungen für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in sozialen Einrichtungen im neuen § 4 Nr. 14 b) UStG zusammengefasst. Dabei wurde auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und der BFH berücksichtigt.
Die Neuregelungen zur Steuerbefreiung gelten für alle entsprechenden Leistungen, die nach dem 31.12.08 erbracht wurden. Auf die damit erzielten Umsätze sind die Abschn. 88 bis 94 und Abschn. 96 bis 98 sowie Abschn. 100 der Umsatzsteuerrichtlinien nicht mehr anwendbar.
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