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  • 23.12.2009 | Der praktische Fall

    Die gemeinnützige Tochtergesellschaft als Gestaltungsinstrument bei Zustiftungen

    von RA Felix Müller-Stüler, FA Steuerrecht, Klier & Ott GmbH Steuerberatergesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, Potsdam

    Die Stiftung ist eine Rechtsform, mit der sich bestimmte Zielsetzungen perpetuieren lassen. Je nach Zweckrichtung werden eigennützige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt, wobei der Wille des Stifters als Maß der Zweckverfolgung dient. Soweit die Stiftungssatzung einen klar umgrenzten Stiftungszweck bestimmt, fällt es in der Praxis schwer, diesen Zweck neuen Gegebenheiten anzupassen. Dennoch besteht häufig Bedarf nach Flexibilität, z.B. wenn eine Zustiftung erfolgen soll. Der folgende Beitrag zeigt, welche Vorteile die Auslagerung einer Zustiftung bieten kann.  

    1. Zustiftung

    Für eine Zustiftung ist es wichtig, dass bereits bei Neugründung der originären Stiftung die Möglichkeit einer Satzungsanpassung verankert wird.  

     

    Musterformulierung: Annahme von Zustiftungen

    Die Stiftung darf neben Spenden auch Zustiftungen zum Grundstock annehmen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen. Die Zustiftung darf auch an Bedingungen und Auflagen geknüpft sein, soweit deren Erfüllung zugleich den Stiftungszweck erfüllt oder soweit der Stiftungszweck (vorbehaltlich des Stiftungswillens und der Genehmigungsvoraussetzungen) erweitert/verändert werden darf.  

     

    Fehlt es an der Möglichkeit den Satzungszweck (unter Beachtung des Stifterwillens) nachträglich zu ändern oder bedingte oder auflagenbeschwerte Zustiftungen anzunehmen, so muss die Stiftung die Zustiftung ablehnen. Dieses Ergebnis befriedigt nicht. Die Stiftung muss auch dann eine Zustiftung ablehnen bzw. erhält eine solche nicht, wenn der Zustifter als „Gegenleistung“ Mitsprache- oder Mitentscheidungsrechte im Kuratorium erhalten will oder sogar Namens- oder Anfallrechte verändern möchte und die Satzung diese Möglichkeiten nicht einräumt.  

    2. Die gGmbH als Tochtergesellschaft

    Abhilfe kann in diesen Fällen die Errichtung einer (100 %igen) Tochtergesellschaft, z.B. in der Form einer gemeinnützigen GmbH schaffen.