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  • 23.01.2009 | Der praktische Fall

    Ehrenamtliche Stiftungsorganmitglieder
    in der Haftungsfalle

    von Dr. K. Jan Schiffer, RA, Bonn und RRef. Maximilian Behring, Köln

    Die Frage der Haftung von ehrenamtlichen Organmitgliedern bei gemeinnützigen Stiftungen wird in der Praxis oftmals auf die leichte Schulter genommen. Nach einer - nicht näher begründeten - wissenschaftlichen Meinung soll die Haftung von Stiftungsorganmitgliedern in der Praxis angeblich so gut wie keine Rolle spielen. Aktuelle Fälle aus unserer Praxis zeigen das Gegenteil.  

    1. Der Haftungsfall

    Im Folgenden wird ein Haftungsfall typisiert aufbereitet, die rechtlichen Grundlagen diskutiert und die Lösung präsentiert.  

     

    Sachverhalt

    Die gemeinnützige Stiftung A in NRW hat ein erhebliches Vermögen und in ihrem Dreier-Vorstand ein sehr fleißiges geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Um Kosten zu sparen, entschied man sich vor 15 Jahren im Vorstand und im Stiftungsrat, den Jahresabschluss nicht mehr von einer WP-Gesellschaft, sondern von einem Unternehmensberater prüfen zu lassen. Der Unternehmensberater war weder Wirtschaftsprüfer, noch Steuerberater oder Rechtsanwalt. Ein schriftlicher Auftrag mit konkretem Prüfungsinhalt liegt nicht vor. Ab 1995 erhielt das geschäftsführende Vorstandsmitglied „zur Vereinfachung“ Einzelvertretungsvollmacht. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder wohnten einige 100 km weit entfernt.  

     

    Die Jahresabschlüsse der Stiftung enthielten immer Bar-Kassenbestände von einigen zehntausend Euro und einen „uneingeschränkten“ Bestätigungsvermerk des Unternehmensberaters. Seit 10 Jahren wurde kein Kassenbuch mehr geführt. Der Stiftungsrat verabschiedete den Jahresabschluss, der ihm von dem Dreier-Vorstand vorgelegt wurde. Es wurden keine kritischen Fragen gestellt. Der Vorstand wurde immer entlastet.  

     

    Im Jahre 2006 merkte der Unternehmensberater, dass 200.000 EUR fehlten, denn das Girokonto wies einen Negativsaldo auf, während tatsächlich ein Kassensaldo von 190.000 EUR hätte vorhanden sein müssen. Er legte sein Amt nieder. Der fehlende Betrag hatte sich über 10 Jahre „angesammelt“. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied gestand die Entnahmen. Er war aufgrund eines privaten Schicksalsschlages weitgehend mittellos und hatte in die Kasse gegriffen, um private Verbindlichkeiten zu tilgen. Die Stiftungssatzung enthält keine Beschränkung der Haftung der Organmitglieder auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Eine D&O-Versicherung war nicht abgeschlossen worden.  

    2. Haftungsregelungen, die Sie kennen müssen

    Zu unterscheiden ist die Haftung gegenüber der Stiftung selbst (Innenhaftung) und die Haftung gegenüber Dritten (Außenhaftung). Der typisierte Praxisfall ist der, dass die Organmitglieder der Stiftung haften. Seltener ist der Fall, dass die Stiftung nach außen gegenüber Dritten haftet (Beispiel: Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht wie z.B. Schneeräumen im Winter). Vorliegend wird der Innenhaftungsfall betrachtet.  

     

    Für Organmitglieder und ehrenamtliche Mitarbeiter und Angestellte gibt es entgegen manchem Vorurteil keine Haftungserleichterungen. Im Gegenteil: Die Haftung wurde durch die Schuldrechtsreform verschärft. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegt aktuell der Entlastungsbeweis, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu haben, dem (Stiftungs-)Organmitglied als Schuldner.