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  • 02.07.2009 | Der praktische Fall

    „Ehrenamtspauschale“ und Aufwendungsersatz

    von RA StB Dr. Martin Hackenberg FA Steuerrecht, Wiesbaden

    Die „Ehrenamtspauschale“ des § 3 Nr. 26a EStG wirft in der Praxis weiter Fragen auf. Daran hat auch das dritte BMF-Schreiben nichts geändert (BMF 22.4.09, IV C 4 - S 2121/07/0010, Abruf-Nr. 091453). Problematisch ist nach wie vor, welche Zahlungen neben § 3 Nr. 26a EStG noch steuerfrei zugewendet werden können. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Beispielen, wie pauschaler Aufwendungsersatz steuerlich behandelt wird und gibt Handlungsempfehlungen (zu den Anforderungen an die Stiftungssatzung, Weisheit, SB 09, 23).  

    1. Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG

    Durch § 3 Nr. 26a EStG werden ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten für eine steuerbefreite Körperschaft bis 500 EUR im Jahr steuerfrei gestellt, wenn die Körperschaft gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken (§§ 52 bis 54 AO) dient. Der Freibetrag kann von Vorständen, Funktionsträgern und auch Mitarbeitern in Anspruch genommen werden. Ob die Einkünfte beim Empfänger zu Arbeitslohn (§ 19 EStG) oder sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 EStG) führen, ist für die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags ohne Bedeutung.  

     

    Je nach Qualifizierung seiner Einkünfte kann der Empfänger die für die jeweilige Einkunftsart bestehenden Vergünstigungen zusätzlich in Anspruch nehmen: Ein Vorstand, der Arbeitslohn erhält, kann deshalb zusätzlich die Pauschale von 920 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG) von seinen Bezügen abziehen. Soweit der Vorstand hingegen sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG bezieht, steht ihm die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S. 2 EStG zu; seine Einkünfte bleiben steuerfrei, soweit sie nach Abzug des Ehrenamtsfreibetrags 256 EUR nicht erreichen (BMF 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010, BStBl I 08, 985, Abruf-Nr. 084045). Erreichen dagegen die Einkünfte nach Abzug des Freibetrags die Freigrenze von 256 EUR, liegen ab 501 EUR steuerpflichtige sonstige Einkünfte vor.  

     

    Beispiel 1

    Der Vorstand X der Stiftung Y ist auf 400-Euro-Basis bei der Stiftung beschäftigt. Seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) betragen 12 x 400 EUR = 4.800 EUR ./. 500 EUR Ehrenamtsfreibetrag ./. 920 EUR Arbeitnehmerpauschbetrag = 3.380 EUR.