10.03.2009 | Der praktische Fall
Im Fokus: Vergabe von Stipendien und Preisen durch gemeinnützige Stiftungen
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young AG, Eschborn/Frankfurt M.
Die Vergabe von Preisen und Stipendien durch gemeinnützige Stiftungen ist aus der deutschen Bildungs- und Forschungslandschaft nicht mehr wegzudenken. Auch wenn die Bedeutung dieser Auszeichnungen nicht unterschätzt werden darf, so sollte doch auch den steuerlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Zahlungen Aufmerksamkeit geschenkt werden.
1. Steuerliche Rahmenbedingungen für die fördernde Stiftung
Eine Stiftung kann nur dann Stipendien vergeben, wenn die Vergabe ihrem gemeinnützigen Satzungszweck unmittelbar dient. Typischerweise vergeben die Stiftungen Stipendien oder Preise, die nach ihrer Satzung
- Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) oder
- Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) fördern.
Stipendien, die aufgrund einer finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers gewährt werden, sind gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn der Geber nach seiner Satzung (u.a.) mildtätige Zwecke (§ 53 AO) verfolgt. Da bei einer gemeinnützigen Stiftung nicht nur die Satzungszwecke, sondern auch die Art ihrer Verwirklichung in der Satzung so genau bestimmt sein müssen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind (§ 60 Abs. 1 AO), sollte in der Stiftungssatzung die Vergabe von Stipendien und Preisen als Maßnahmen der Zweckverwirklichung geregelt sein, wenn diese Hauptbestandteil der Stiftungstätigkeit ist.
Mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der erfordert, dass die Körperschaft die steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO), ist es grundsätzlich vereinbar, dass eine Stiftung Preise verleiht und Stipendien vergibt. Bei der Verleihung von Preisen und Stipendien wird die notwendige Förderung der Allgemeinheit (§ 51 AO) darin gesehen, dass die Allgemeinheit zu ähnlich herausragenden Leistungen angespornt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Allgemeinheit grundsätzlich Zugang zu den Leistungen der Stiftung hat (§ 52 Abs. 1 AO). Deshalb sind für die Vergabe von Preise und Stipendien eindeutige Kriterien festlegen, die die gemeinnützige Zielsetzung und die Offenheit des Zugangs sicherstellen. Darüber hinaus darf auch der Empfängerkreis der potenziellen Stipendiaten bzw. Preisträger nicht zu eng gefasst werden.
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