06.07.2010 | Der praktische Fall
Rund um die Spende: Spendenwerbung - Spendensiegel - Spendenausweis
von RA WP StB Stephan Römer, FA StR, Dr. Mohren & Partner, München
Spenden sind für viele operativ tätige Stiftungen ein unverzichtbarer Anteil zur Finanzierung der laufenden Projektarbeit. Bei der Einwerbung von Spendenmitteln entstehen zunächst Aufwendungen, die gedeckt werden müssen. In welchem Umfang dürfen solche Kosten entstehen, ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gefährden? Welche Vorgaben sind für ein Spendensiegel des DZI einzuhalten? Schließlich hat das IDW im März 2010 eine neue „Stellungnahme zur Rechnungslegung Spenden Sammelnder Organisationen“ herausgegeben. Wie wirkt sich diese auf die Verwaltungskostenquote und die steuerliche Rechnungslegung aus? Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese für Stiftungen wichtigen Fragen.
Spendenwerbung - Was darf das Kosten?
Bei dem Bemühen um Spenden entstehen zunächst Kosten. Das reicht von Druckkosten und Porto über Aufwand für eine Spendengala bis zu Kosten für professionelle Spendenwerber. Die Kosten so betriebener Spendenwerbung sind immer wieder Gegenstand öffentlicher Diskussion. Während aber in der öffentlichen Diskussion die Frage des Rufs einer Stiftung unter moralischen Aspekten diskutiert wird, stehen für Stiftungsorgane die Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts mindestens im gleichen Fokus.
Gefährdung der Gemeinnützigkeit
Kosten einer Spendensammlung stellen die Gemeinnützigkeit infrage, wenn die entsprechenden Zahlungen eine unzulässige Mittelverwendung nach den Vorschriften der AO bedeuten würden. Maßstab ist in diesem Zusammenhang die Vorgabe der Selbstlosigkeit in § 55 AO.
Selbstlosigkeit einer Stiftung setzt unter anderem voraus, dass deren Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Verwaltungskosten, zu denen im weiteren Sinn auch die Kosten der Mittelbeschaffung durch Spendenwerbung gehören, sind keine unmittelbaren Aufwendungen für Satzungszwecke. Mit der Frage, ob Verwaltungskosten gemeinnützigkeitsschädlich sind, hat sich der BFH befasst. Nach dieser Rechtsprechung ist auch eine Verwendung von Mitteln zur mittelbaren Erfüllung der Satzungszwecke zulässig. In Verwaltungskosten, die der Erhaltung oder Stärkung der Funktionsfähigkeit nutzen und damit mittelbar der Zweckerreichung der Stiftung dienen, sind Zweckaufwendungen zu sehen. Diese umfassen neben den Verwaltungskosten im engeren Sinn auch die Kosten der Spendenwerbung einer Stiftung (BFH 18.12.02, I R 60/01 (NV), BFH/NV 03, 1025).
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