30.09.2009 | Der praktische Fall
Umsatzsteuerliche Organschaft bei gemeinnützigen Körperschaften
von RA/WP/StB Harald Spiegel und StB Dr. Kristin Heidler, Dr. Mohren und Partner, München
Aus organisatorischen Gründen werden wirtschaftliche Tätigkeiten von gemeinnützigen Körperschaften häufig ausgegliedert. Durch die Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft kann es jedoch zu einer Umsatzsteuerbelastung der Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft kommen. Der Anfall von Umsatzsteuer lässt sich allerdings vermeiden, wenn zwischen den Gesellschaften ein Organschaftsverhältnis besteht. Insbesondere, wenn die gemeinnützige Mutterkörperschaft nur steuerfreie oder nicht steuerbare Ausgangsumsätze tätigt und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Organschaft steuerlich von Vorteil.
Beispiel 1: Cafeteria einer gemeinnützigen Körperschaft |
Eine Stiftung betreibt ein Pflegeheim und eine Cafeteria. Der Betrieb des Pflegeheims erfüllt als Einrichtung der Wohlfahrtspflege die Voraussetzungen des § 66 AO und stellt somit einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar. In der Satzung der Stiftung wird festgehalten, dass durch den Betrieb mildtätige Zwecke i.S. des § 53 AO verfolgt werden. Die Bewirtungsleistungen der Cafeteria werden zum einen von den Besuchern der Bewohner des Pflegeheims in Anspruch genommen. Daneben ist die Cafeteria jedoch auch für die Versorgung der Bewohner des Pflegeheims mit dem Frühstück zuständig. Die Einnahmen aus der Bewirtung der Bewohner erfolgen innerhalb des Unternehmens des Pflegeheims und sind damit nicht steuerbar. Die Leistungen an die Besucher des Pflegeheims erfolgen dagegen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und sind umsatzsteuerpflichtig. Aus organisatorischen Gründen möchte die Leitung der Stiftung die Cafeteria auf eine Tochter-GmbH übertragen. Die Räumlichkeiten und das Mobiliar der Cafeteria sollen dabei von der Stiftung an die GmbH verpachtet werden. |
1. Umsatzsteuerliche Folgen der Ausgliederung
Infolge der Ausgliederung werden auch die Frühstückleistungen an die Bewohner des Pflegeheims zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen der GmbH an die Mutterkörperschaft. Da das Pflegeheim nur umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze i.S. des § 4 Nr. 16 erzielt, ist der Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen nicht möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Es erfolgt somit eine zusätzliche Belastung mit Umsatzsteuer. Diese Belastung könnte durch das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft vermieden werden.
2. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft
Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor, wenn „eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.“
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