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  • 30.11.2009 | Der praktische Fall

    Verbrauchsstiftungsmodelle zur Gestaltung kostenaufwendiger gemeinnütziger Projekte

    von RA StB Dipl.-FinW. (FH) Dr. Jörg Sauer, Ebner Stolz Mönnig Bachem

    Stifter und deren Berater stehen in der Stiftungspraxis oftmals vor der Problematik, dass das vorhandene (und eventuell zu erwartende) Stiftungskapital nicht ausreicht, um mit den daraus erzielbaren Erträgen den oder die angestrebten Stiftungszwecke verfolgen zu können. Dies gilt verstärkt in Niedrigzinszeiten, in denen mit dem grundsätzlich ohne Risiko anzulegenden Stiftungskapital allenfalls bis zu 3 % Zinserträge erzielt werden können. Sind - wie im nachfolgend beschriebenen Praxisfall - für die Verwirklichung der Stiftungszwecke größere Beträge notwendig, müsste ein sehr hohes Stiftungskapital bereits bei Errichtung der Stiftung vorliegen (hier etwa 10 Mio. EUR). Dies kann oft nicht sofort oder erst durch später zu erwartende Zustiftungen erreicht werden. Der folgende Beitrag zeigt, wie eine Verbrauchsstiftung oder eine Kombination aus Verbrauchsstiftung und Stiftung auf Ewigkeit (nur die Stiftungserträge dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden) hier helfen kann.  

     

    Beispiel: Kunst- und Kulturstiftung

    Ein Geschäftsbetrieb einer defizitären Eigengesellschaft der öffentlichen Hand (kurz: M-GmbH) soll in eine neu zu errichtende gemeinnützige Kunst- und Kulturstiftung (kurz: M-Stiftung) eingebracht werden. Dabei ist vorgesehen, dass die M-Stiftung den Geschäftsbetrieb der M-GmbH selbst verwirklicht. Die örtliche Öffentlichkeit unterstützt den Stiftungs-gedanken und will sich finanziell an der Stiftungskonzeption beteiligen. Das jährliche Defizit der M-GmbH beträgt rund 300.000 EUR. Die M-GmbH ist bislang noch nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt. Aufgrund des tatsächlichen Geschäftsbetriebs ist jedoch unstreitig, dass die M-GmbH schon bislang ausschließlich gemeinnützige Zwecke (Förderung der Kunst und Kultur) verwirklicht hat, d.h., bei entsprechender Anpassung der Satzung als gemeinnützig hätte anerkannt werden können.  

     

    1. Ausgangsüberlegungen

    Da von vornherein klar war, dass die örtliche Wirtschaft maximal 5 Mio. EUR sofort aufbringen konnte, wurde schon zu Beginn der Gestaltung die Verbrauchsstiftung in die Überlegungen miteinbezogen.  

     

    1.1 Definition und stiftungsrechtliche Zulässigkeit einer Verbrauchsstiftung

    Verbrauchsstiftungen sind Stiftungen, bei denen das Vermögen der Stiftung nicht langfristig in seinem Bestand erhalten werden muss, sondern sukzessive für die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung eingesetzt werden kann. Damit könnte, insbesondere in der Anfangszeit der M-Stiftung, die erforderliche Liquidität zum gemeinnützigen Betrieb der Stiftung geschaffen werden. Dies scheint auf den ersten Blick stiftungsrechtlich problematisch, da Stiftungen grundsätzlich für Langlebigkeit und Solidität ihrer Struktur stehen. Bundesrechtlich ist die Verbrauchsstiftung inzwischen jedoch anerkannt, da § 80 Abs. 2 BGB nur die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des „Stiftungszwecks“ fordert und nicht explizit den dauerhaften Bestand des „Stiftungsvermögens“ voraussetzt.