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  • 03.03.2010 | Der praktische Fall

    Wann ist ein Medizinisches Versorgungszentrum gemeinnützig?

    von RA WP StB Stephan Römer, FA StR und Dipl.-Betriebswirtin (FH) Susanne Läng, Dr. Mohren und Partner, München

    In Deutschland wurden seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes am 1.1.04 insgesamt über 1.000 Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehr als 6.000 dort tätigen Ärzten gegründet. Der folgende Beitrag zeigt, welche Voraussetzung ein MVZ erfüllen muss, um als gemeinnützig eingestuft zu werden.  

    1. Grundlagen

    Bei MVZ handelt es sich gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V), um fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als angestellte Ärzte oder Vertragsärzte tätig sind. An der überwiegenden Zahl der MVZ sind Vertragsärzte und Krankenhäuser als Träger beteiligt. Bei einem großen Teil wurden diese MVZ als Tochterkapitalgesellschaften konzipiert. Teilweise handelt es sich auch um unselbstständige Teile von Krankenhäusern.  

    2. Mittelverwendungsproblematik

    Häufig werden MVZ von gemeinnützigen Stiftungen durchgeführt. Die Stiftungen sind dazu verpflichtet, ihre Mittel nur für die steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Unter Mitteln sind nicht nur die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, sondern aus allen steuerlichen Sphären zu verstehen, so auch Mittel, die aus dem Bereich der Vermögensverwaltung oder aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stammen. Werden die gemeinnützig gebundenen Mittel in der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbraucht, verstößt dies gegen die Mittelverwendungspflicht und gefährdet damit die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Körperschaft. Aus diesem Grund ist es für eine gemeinnützige Stiftung von großer Bedeutung, ob die Errichtung eines MVZ dem steuerbegünstigten Bereich zugeordnet werden kann.  

     

    Beispiel: MVZ eines gemeinnützigen Krankenhauses

    Eine gemeinnützige Stiftung, die ein Belegkrankenhaus betreibt, möchte ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH errichten. Es stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit das MVZ einen steuerbegünstigten Status erlangen kann.  

     

    Die Errichtung und der Betrieb eines nicht steuerbegünstigten MVZ aus den alleine zur Verfügung stehenden gemeinnützig gebundenen Mitteln wäre schädlich.  

     

    3. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung

    Als gemeinnützige Zwecksetzung kommen im Falle eines MVZ zwei steuer-begünstigte Aufgaben in Betracht:  

    • oder die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 AO.