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  • 23.12.2009 | Einkommensteuer

    Minijob und Ehrenamtspauschale

    Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hat in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009 bestätigt, dass geringfügige Beschäftigungen (Minijob) auch mit der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) kombiniert werden können. Werden die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt, bleiben also bis zu 441,67 EUR (= 400 plus ein Zwölftel von 500) pro Monat geringfügig entlohnt. Es fallen aber nur auf 400 EUR pauschale Sozialversicherungsbeiträge und pauschale Lohnsteuer an.  

     

    Die andere Tätigkeit, die neben der nach § 3 Nr. 12 oder 26 EStG begünstigten Tätigkeit bei einer anderen oder derselben gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird, kann allerdings nur nach § 3 Nr. 26a EStG steuerbefreit werden, wenn die Tätigkeit:  

    • nebenberuflich ausgeübt wird
    • die beiden Tätigkeiten von einander getrennt sind,
    • gesondert vergütet werden und
    • die dazu getroffenen Vereinbarungen eindeutig sind.

     

    Die Ehrenamtspauschale kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 26 gewährt wird oder gewährt werden könnte. (BMF 25.11.08, IV C 4 - S 2121/07/0010) (Abruf-Nr. 091012)