06.07.2010 | Erbschaftsteuer
Das wesentliche Familieninteresse als Beurteilungsmerkmal der Familienstiftung
von RAin Martina Weisheit, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt/M.
Das Erbschaftsteuergesetz unterwirft das Vermögen inländischer Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer (Erbersatzsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Erbersatzsteuer soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Vermögen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (BT-Drucksache 7/1333, S. 3). Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abständen von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterlässt. Der BFH hat mit Urteil vom 18.11.09 (II R 46/07 BFH/NV 10, 898) den Begriff der Familienstiftung weit ausgelegt. Der folgende Beitrag zeigt, wie der Anwendungsbereich der Erbersatzsteuer dadurch erweitert wird und welche Möglichkeiten bestehen, die Besteuerung möglichst gering zu halten
1. Sicht der Finanzverwaltung vor der Entscheidung des BFH
Eine Familienstiftung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 2 Abs. 2 ErbStR 2003) gegeben, wenn nach der Stiftungssatzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte Bezugs- oder Anfallsberechtigte (Destinatäre) sind (vgl. § 15 Abs. 2 Außensteuergesetz). Eine Anfalls- bzw. Bezugsberechtigung zu mehr als einem Viertel reiche aus, wenn zusätzliche Merkmale ein „wesentliches Familieninteresse“ belegen. Ein solches „wesentliches Familieninteresse“ könne insbesondere vorliegen, wenn die Familie wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung habe.
Dabei sind nach Auffassung der Finanzverwaltung unter den wesentlichen Familieninteressen die Vermögensinteressen im weitesten Sinne zu verstehen (R 2 Abs. 3 ErbStR 2003). Dazu gehören nicht nur Bezugs- und Anfallrechte, sondern alle Vermögensvorteile, die die begünstigten Familien und ihre Mitglieder aus dem Stiftungsvermögen ziehen. Darunter fallen insbesondere die unentgeltliche und verbilligte Nutzung des Stiftungsvermögens.
Diese Vermögensinteressen sind „wesentlich“ |
des eigenen Hausstandes oder
Kunstbesitz umgeben zu sein. |
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