23.01.2009 | Ertragsteuern
Sponsoring steuerlich optimieren
von RA Dr. Jörg Alvermann, FA StR, Köln
Sponsoring ist für viele Stiftungen eine wichtige Einnahmequelle. Der steuerlichen Einordnung des Sponsorings kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als die weit überwiegende Zahl der gesponserten Stiftungen gemeinnützig und an einer möglichst steuerfreien Vereinnahmung des Sponsorenentgelts interessiert ist.
1. Steuerliche Ausgangs- und Interessenlage
Geben Unternehmen Gelder oder geldwerte Vorteile an die Stiftung, um hiermit (auch) unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu verfolgen, spricht man von Sponsoring. Optimales Sponsoring
erfordert im Vorfeld eine genaue Abstimmung der zu erbringenden Werbeleistung und eine zutreffende Umsetzung im Sponsoringvertrag. Langfristig erfolgreiches Sponsoring beinhaltet auch, die steuerlichen Interessen des Vertragspartners angemessen zu berücksichtigen. Für die steuerliche Behandlung dieser Zuwendungen muss zwischen der Ebene des Sponsors und der des Zuwendungsempfängers unterschieden werden:
- Beim Sponsor können diese Zahlungen Betriebsausgaben darstellen. Die Zuwendungen können aber auch nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG als echte Spenden anzusehen sein. In diesem Fall ist die Zuwendung als Sonderausgabe nur beschränkt abzugsfähig. Treffen beide Möglichkeiten nicht zu, handelt es sich bei dem Sponsor um nicht abziehbare Aufwendungen.
- Ist die Stiftung gemeinnützig, können Einnahmen im ideellen Bereich vorliegen, die steuerlich irrelevant sind. Es können steuerfreie Einnahmen in der Vermögensverwaltung oder innerhalb eines Zweckbetriebs, schließlich steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (wGB) gegeben sein. Dies ist beim Empfänger isoliert zu prüfen. Die Qualifikation hängt nicht davon ab, wie der Sponsor seine Zahlungen behandelt.
Die Interessenlage der Beteiligten beim Sponsoring ist daher eindeutig. Der Sponsor will den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug, weil er in mehrfacher Hinsicht vorteilhaft ist: Betriebsausgaben erfordern keinen qualifiziert gemeinnützigen Spendenempfänger, auch natürliche Personen oder nicht gemeinnützige Körperschaften können gefördert werden. Es bedarf keiner Zuwendungsbestätigung, der Abzug ist unbegrenzt.
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