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  • 30.09.2009 | FG Schleswig-Holstein

    Spende an Stiftung in Gründung nicht steuerbegünstigt

    Das FG Schleswig-Holstein hat in einer in Gründung befindlichen rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts keinen begünstigten Zuwendungsempfänger i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gesehen und hält die für die Vorgesellschaft entwickelten Grundsätze für nicht entsprechend anwendbar.  

     

    Im Streitfall hatte eine Bank eine Stiftung errichtet und vor Erteilung der staatlichen Genehmigung an diese eine Spende von 3 Mio. EUR überwiesen, für die sie nun den Großspendenabzug begehrte. Das FG verneinte das Vorliegen eines begünstigten Zuwendungsempfängers, da die Stiftung zum Zeitpunkt der Spende rechtlich noch nicht existent war. Die Anwendung der Grundsätze der Vorgesellschaft lehnte es mit der Begründung ab, dass der Stifter bis zur Erteilung der Genehmigung jederzeit das Stiftungsgeschäft widerrufen kann und somit zum Zeitpunkt der Spende noch keine abschließende Vermögenstrennung vorlag.  

     

    Praxishinweis: Für Stiftungen von Todes wegen gilt das nicht, da sie wegen der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB mit Erteilung der Genehmigung rückwirkend ab Erhalt der Spende körperschaftsteuerpflichtig werden. (FG Schleswig-Holstein 4.6.09, 1 K 156/04) (Abruf-Nr. 093150)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 181 | ID 130423