31.07.2009 | Gemeinnützige Stiftungen
So lassen sich Treuhandstiftungen in rechtsfähige Stiftungen „umwandeln“
von RA/StB Dr. Jörg Sauer, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart
Gemeinnützige Treuhandstiftungen erleben aus verschiedenen Gründen aktuell einen „Boom“. Sie können im Vergleich zu rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen mit einem deutlich geringeren Grundstockkapital ausgestattet werden und dienen daher zunehmend als Instrument, um auch „kleines“ Vermögen auf Dauer einem bestimmten gemeinnützigen Zweck zu widmen. Einen besonderen Charme hat dabei die Tatsache, dass Treuhandstiftungen keiner Stiftungsaufsicht unterliegen und steuerlich wie eine rechtsfähige Stiftung begünstigt werden.
Oftmals dienen sie aber nur als „Durchgangsstation“ zu einer rechtsfähigen Stiftung, um z.B. mit der „schlanken“ und „kostengünstigeren“ Treuhandstiftung Erfahrungen zu sammeln, ob und inwieweit sich der Stiftungszweck überhaupt in der Praxis umsetzen lässt. Auch können Probleme mit dem Treuhänder den Stifter zu einem Umdenken bewegen. Um dann reagieren zu können, sollten potenzielle Stifter schon von Beginn an die Möglichkeit der „Umwandlung“ in eine rechtsfähige Stiftung vorsehen. Der folgende Beitrag zeigt, welche rechtlichen und steuerlichen Aspekte es hierbei zu beachten gilt.
1. Arten der „Umwandlung“ durch Vermögensübertragung
1.1 Gesamtrechtsnachfolge
Eine Übertragung einer Treuhandstiftung auf eine rechtsfähige Stiftung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Das Umwandlungsgesetz ist schon vom Anwendungsbereich nicht einschlägig, da weder eine Treuhandstiftung als Ausgangsrechtsform noch eine rechtsfähige Stiftung als Zielgesellschaft vorgesehen ist. Wenn im Folgenden daher von einer „Umwandlung“ gesprochen wird, ist dies untechnisch - nicht i.S. des Umwandlungsgesetzes - zu verstehen.
Die landesstiftungsrechtlich geregelten Vorschriften der Zusammenlegung von Stiftungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sind ebenso nicht einschlägig, da die Landesstiftungsgesetze (LStiftG) allein die Verwaltung und Aufsicht rechtsfähiger Stiftungen regeln. Treuhandstiftungen sind hiervon nicht erfasst.
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