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  • 06.04.2009 | Gemeinnützigkeit

    Checkliste: In 8 Schritten zur Kunststiftung

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Kunstbegeisterte Bürger möchten regelmäßig ihre Kunstsammlung über ihren Tod hinaus zusammenhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Dieses Ziel kann mit einer gemeinnützigen Kunststiftung erreicht werden. Dabei können auch die ertragsteuerlichen Vorteile ein zusätzlicher Anreiz sein. In einem 8-Schritte-Programm werden hier die wichtigsten Fragen bis zur Errichtung der Kunststiftung vorgestellt.  

     

    Errichtung einer Kunststiftung in 8 Schritten

    1. Schritt:  

    Rechtsfähige oder rechtlich unselbstständige Stiftung?  

    Die rechtsfähige Stiftung ist eine juristische Person, die selbst Rechtsinhaber des gestifteten Vermögens wird und durch ein Organ im Rechtsverkehr auftritt. Die rechtlich unselbstständige Stiftung beruht auf privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Stifter und einer dritten Person, die Treuhandfunktion übernimmt.  

     

    Die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung ist komplex; sie bedarf der staatlichen Anerkennung - dadurch ist aber gesichert, dass der Stiftungszweck auf Dauer eingehalten wird. Dagegen ist die rechtlich unselbstständige Stiftung einfacher zu errichten und flexibler, um sich veränderten Verhältnissen anzupassen. Sie ist auch eher für kleinere Stiftungsvermögen geeignet, für die sich der Aufwand einer rechtsfähigen Stiftung nicht unbedingt lohnt.  

     

    Lösung: Da der Zweck der Kunststiftung auf Dauer angelegt ist und die Kunstgegenstände meist einen größeren Vermögenswert darstellen, ist die rechtsfähige Stiftung einer rechtlich unselbstständigen Stiftung vorzuziehen.  

    2. Schritt:  

    Gestaltungsmöglichkeiten  

    Folgende Gestaltungsvarianten sind denkbar:  

     

    1. Variante: Die Kunstgegenstände werden dem Stiftungsvermögen gewidmet. Die Stiftung wird Eigentümerin der Kunstsammlung, sie organisiert Ausstellungen und sorgt für die Erhaltung, Pflege und Restaurierung der Kunstgegenstände, des Weiteren für deren Versicherung und ordnungsgemäße Zwischenlagerung, wenn sie gerade nicht in Schauräumen ausgestellt werden.  

     

    2. Variante: Die Kunstsammlung verbleibt im Eigentum des Stifters; die Stiftung erhält als Stiftungsvermögen Geld, mit dem sie Ausstellungen zu organisieren und zu unterhalten hat. Die Kunstwerke werden von den Eigentümern - z.B. den Stiftern oder auch dritten Personen - als Dauerleihgabe zur Verfügung gestellt. In der 2. Variante kann allerdings die „Erhaltung, Pflege, Restaurierung und Versicherung während der Lagerzeit“ nicht in den Stiftungszweck aufgenommen werden, weil diese Leistungen letztlich den Eigentümern zugute kommen und damit gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (schädliche Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) verstoßen würde.  

     

    Lösung: Um die Gemeinnützigkeit der Kunststiftung nicht zu gefährden, ist die 1. Variante zu bevorzugen.  

    3. Schritt:  

    Das Stiftungsgeschäft  

    Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige rechtsverbindliche Willenserklärung des Stifters, eine Kunststiftung zu errichten. Die Willenserklärung bedarf der Schriftform. Mit der Erklärung muss der Stifter  

    • den Zweck der Stiftung festlegen,
    • das der Stiftung gewidmete Vermögen benennen und
    • die Stiftungssatzung mit einem gesetzlich geregelten Mindestinhalt bestimmen.

    4. Schritt:  

    Der Stiftungszweck  

    Die Förderung von Kunst und Kultur wird nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Es ist erforderlich, die Art der Förderung im Stiftungszweck darzustellen.  

     

    Musterformulierung: „Die Stiftung soll der Förderung von Kunst und Kultur dienen. Der Stiftungszweck soll erfüllt werden durch die Erhaltung, Pflege und Restaurierung der von dem Stifter in das Stiftungsvermögen eingebrachten Kunstsammlung, die durch Leihgaben an Museen und Ausstellungen (und durch Ausstellungen in einem noch zu errichtenden Museum) einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Des Weiteren wird die Stiftung für den Erhalt der Kunstsammlung durch ordnungsgemäße Zwischenlagerung außerhalb von Ausstellungen und für eine angemessene Versicherung der Kunstgegenstände sorgen.“  

     

    Häufig beabsichtigt der Stifter auch ein eigens für die Ausstellung der Kunst-sammlung vorgesehenes Museum oder eine Kunsthalle - z.B. in einem öffentlichen Gebäude - zu finanzieren. Es sollte bereits bei der Errichtung der Stiftung die rechtliche Konstruktion des Museums/der Kunsthalle klar sein und der Stiftungszweck entsprechend formuliert werden. Es ist zu bedenken, ob die Stiftung Eigentümerin des Museums/der Kunsthalle werden soll, oder ob die Räumlichkeiten einer eigenständigen von der Stiftung getrennten Person gehören und an die Stiftung z.B. kostenlos überlassen oder vermietet werden sollen. Der Stiftungszweck sollte dann auch „die Errichtung“ und/oder „die Führung und Unterhaltung des Museums/der Kunsthalle“ umfassen.  

    5. Schritt:  

    Das Stiftungsvermögen  

    Bei einer Kunststiftung besteht das Stiftungsvermögen in erster Linie in den gewidmeten Kunstgegenständen, die im Einzelnen eindeutig zu beschreiben sind (z.B. Titel des Bildes und Angabe des Künstlers). Sacheinlagen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert in das Stiftungsvermögen einzulegen. Die Wertfindung für Kunstwerke ist möglicherweise schwierig. Einen Anhaltspunkt geben die Anschaffungskosten oder der Versicherungswert. Auch ein unabhängiges Sachverständigengutachten kann hilfreich sein.  

     

    Neben der Sachzuwendung braucht die Kunststiftung zur Erfüllung ihrer Zwecke „der Pflege, Lagerung und Versicherung der Kunstgegenstände“ oder für die „Durchführung von Ausstellungen“ regelmäßig auch Geldmittel. Der gewidmete Geldbetrag ist eindeutig zu beziffern. Das Grundstockvermögen muss so hoch dotiert sein, dass der Stiftungszweck realistischerweise verwirklicht werden kann. Aus den Erträgen des Geldvermögens kann der Stiftungszweck zumindest teilweise finanziert werden.  

     

    Ein Teil der nötigen Mittel könnte auch aus dem Betrieb des Museums (Eintrittsgelder, Museums-Shop usw.) oder aus Spenden und Zustiftungen generiert werden. Es empfiehlt sich, einen Businessplan aufzustellen, um einen Überblick über die zu erwartenden Aufwendungen und den Finanzierungsbedarf zu bekommen.  

     

    Auf jeden Fall muss für die rechtliche Anerkennung die dauerhafte Durchführung des Stiftungszwecks gewährleistet sein. Das Stiftungsvermögen ist nach der rechtlichen Anerkennung durch die Anerkennungsbehörde und der Erteilung der vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt auf die Stiftung zu übertragen.  

    6. Schritt:  

    Die Stiftungssatzung  

    Die Satzung muss den gesetzlichen Mindestinhalt nach § 81 Abs. 1 BGB haben:  

    • den Namen der Stiftung
    • den Sitz der Stiftung
    • den Zweck der Stiftung
    • das Vermögen der Stiftung
    • den Vorstand der Stiftung

     

    Der Name muss nicht unbedingt den Begriff „Stiftung“ enthalten. Die Kunst-stiftung könnte z.B. den Namen eines Stifters tragen oder, wenn das künstlerische Schaffen eines bestimmten Künstlers gewürdigt werden soll, den Namen dieses Künstlers.  

     

    Um Verwechslungen und Täuschungen im Rechtsverkehr zu vermeiden, ist vorab zu prüfen, ob der gewünschte Name möglich und nicht schon anderweitig verwendet wird. Dazu kann Einsicht in das Verzeichnis deutscher Stiftungen des Bundesverbandes deutscher Stiftungen oder in die Stiftungsverzeichnisse auf Länderebene genommen werden.  

     

    Der Sitz der Stiftung muss nicht notwendig der Verwaltungssitz sein. Er sollte aber einen Bezug zur Stiftung haben und er entscheidet über das anzuwendende Landesrecht. Die Ausführungen zum Stiftungszweck und zum Stiftungsvermögen in der Satzung müssen selbstverständlich mit denen im Stiftungsgeschäft übereinstimmen, Ergänzungen können aber der Klarstellung dienen.  

     

    Die Stiftung benötigt einen Vorstand als gesetzlichen Vertreter. An den Begriff „Vorstand“ ist der Stifter nicht gebunden. Zum Beispiel könnte der Vorstand auch „Direktor/Direktorium“ genannt werden. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Auch der Stifter selbst kann Vorstand werden und auf diesem Wege noch Einfluss auf sein weggegebenes Eigentum ausüben.  

     

    Die Satzung muss auch Mindestregeln über die Bestellung enthalten. Der Vorstand kann sich schließlich eine Geschäftsordnung geben. Zusätzlich können ein Beirat oder ein Kuratorium installiert werden, deren Mitglieder z.B. über besondere Kenntnisse in der Kunstszene verfügen. Der Beirat/das Kuratorium hat beratende und überwachende Funktion. Die Aufgaben und Kompetenzen von Vorstand und Beirat sollten in der Satzung klar definiert und gegeneinander abgegrenzt werden.  

    7. Schritt:  

    Die Anerkennung der Stiftung  

    Das Anerkennungsverfahren ist landesgesetzlich geregelt. In Baden-Württemberg sind z.B. die Regierungspräsidien dafür zuständig. Der Antrag auf Anerkennung setzt keine besonderen inhaltlichen Bedingungen voraus. Das Stiftungsgeschäft und die schriftliche Satzung sind dem Antrag beizufügen.  

     

    Es ist sinnvoll, einen Entwurf des Stiftungsgeschäfts und der Satzung schon vorab der Anerkennungsbehörde und dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen, um erforderliche Änderungen vor Ausübung des förmlichen Stiftungsgeschäfts und der Beschlussfassung über die Satzung vornehmen zu können. Eine rückwirkende Änderung ist nicht ohne Weiteres möglich.  

     

    Die Anerkennungsbehörde leitet in der Regel eine Abschrift der Anerkennung an das Finanzamt weiter. Das Finanzamt erteilt daraufhin eine vorläufige - längstens 18 Monate geltende - gemeinnützigkeitsrechtliche Bescheinigung, die es der Stiftung z.B. erlaubt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Im vorläufigen Bescheinigungsverfahren werden lediglich die förmlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit geprüft und bestätigt.  

     

    Nach erstmaliger Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung auf der Grundlage der erstmaligen Rechnungslegung der Stiftung wird die vorläufige Bescheinigung durch einen Freistellungsbescheid abgelöst, der die körperschaft- und gewerbesteuerliche Befreiung feststellt und Grundlage für die Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist.  

    8. Schritt:  

    Erfüllung des Stiftungszwecks  

    Es müssen bereits bei der Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für die tatsächliche Erfüllung des Stiftungszwecks überlegt und geschaffen werden.  

     

    Soll etwa ein Museum für die Ausstellung der Kunstsammlung errichtet werden, muss die Stiftung nach der Anerkennung mit nachprüfbaren Aktivitäten beginnen, den Stiftungszweck umzusetzen. Die bloße Absichtserklärung, irgendwann einmal das Museum zu errichten, dies aber tatsächlich auf Jahre hinaus zu verschieben, genügt der Zweckerfüllung nicht.  

     

    Desgleichen muss die Kunstsammlung tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Stiftungszweck wird nicht erfüllt, wenn der Stifter die Kunstsammlung weiterhin in seinem Privatbereich behält oder zwar grundsätz-lich bereit ist, Ausstellungen zu bestücken, aber z.B. mangels Anfragen tatsächlich keine Ausstellungen zustande kommen. Das bloße Bereithalten der Kunstsammlung für mögliche Ausstellungen erfüllt nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 76 | ID 125906