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  • 17.02.2009 | Gemeinnützigkeit

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb muss Gewinne abwerfen

    Ein Verein errichtete ein Vereinslokal, machte aber aufgrund einer Fehlkalkulation in den Jahren 1997 bis 1999 und 2001 nur Verluste. Nach Ansicht des FG hat das FA die Gemeinnützigkeit in den Streitjahren 1999 bis 2001 zu Recht verneint. Bereits mit Urteil des BFH vom 13.11.96 (I R 152/93, BStBl II 98, Abruf-Nr. 097062) steht fest, dass ein Ausgleich von Verlusten eines Nicht-Zweckbetriebs mit Mitteln des ideellen Tätigkeitsbereichs nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot bedeutet, wenn  

     

    • die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und
    • bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zugeführt werden.

     

    Werden Mittel nur zeitweilig dem ideellen Tätigkeitsbereich entzogen, kommt es zu keiner den Wettbewerb nachhaltig beeinflussenden Daueralimentation des Nicht-Zweckbetriebs. Das FG geht davon aus, dass der BFH im Streitfall nicht anders entscheiden wird.  

     

    Aus folgendem Grund hat das FG die Revision dennoch zugelassen: Es wurde erkannt, dass insbesondere kleinere Vereine aus einer finanziellen Notwendigkeit heraus regelmäßig geringe Verluste aus wGB mit Vereinsbeiträgen ausgleichen. Sie sind meist außerstande, bei den Mitgliedern eine Umlage zum Verlustausgleich geltend zu machen. Damit riskieren sie aber regelmäßig ihre Gemeinnützigkeit. Es bleibt spannend, ob der BFH durch neue Rechtsprechung, für kleinere Vereine - und analog auch für Stiftungen - eine Ausnahme schaffen wird. (Thüringer FG 15.11.07, III 657/05, Rev. eingelegt, Az. BFH I R 6/08) (Abruf-Nr. 082400)