03.01.2011 | Gestaltungshinweis
Erbschaftsteuerliche Behandlung von Auslandsstiftungen und ausländischen Trusts
von RA / StB Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.
Auslandsstiftungen und ausländische Trusts können je nach Ausgestaltung in unterschiedlichem Umfang der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Der folgende Beitrag zeigt, wo hierbei die Gefahren lauern.
1. Besteuerung von Vermögensübertragung und Aufhebung
Aus der Errichtung einer ausländischen Stiftung oder eines Trusts können sich in Abhängigkeit vom Wohnsitz des Stifters/Settlors bzw. der Belegenheit des Vermögens erbschaft-/schenkungsteuerliche Folgen ergeben. Es kommt hierbei die
- unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,
- die beschränkte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und
- die - von geringer praktischer Bedeutung - erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach §§ 4, 2 AStG in Betracht.
1.1 Steuerpflicht im Inland
Unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG liegt vor, wenn der Stifter/Settlor im Inland über einen Wohnsitz verfügt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und damit als Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG gilt. Die Inländereigenschaft der natürlichen Person ist regelmäßig deshalb bedeutsam, weil die erwerbende Auslandsstiftung/der Trust regelmäßig nicht über den für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG erforderlichen inländischen Sitz (§ 10 AO) oder inländische Geschäftsleitung (§ 11 AO) verfügt. Damit scheidet eine unbeschränkte Steuerpflicht der Stiftung oder des Trusts aus und damit auch der Anfall von Erbersatzsteuer. Eine beschränkte Erb-ersatzsteuerpflicht gibt es nicht, da bei dieser nur der Vermögensanfall erfasst wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Hat der Stifter/Settlor im Inland keinen Wohnsitz mehr und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, kann dennoch unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen, wenn er sich als deutscher Staatsbürger noch nicht länger als 5 Jahre (bei Wegzug in die USA und Domicile dort 10 Jahre) im Ausland aufhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG).
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