05.05.2009 | Insolvenzrecht
Stiftungsvorstand haftet nicht wie GmbH-Geschäftsführer
Im vorliegenden Fall hatte ein Vereinsvorstand nach Eintritt der Insolvenzreife die Forderung eines Gäubigers bezahlt. Auf den einen Monat später gestellten Eigenantrag wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenz-verfahren eröffnet. Anschließend verklagte der Insolvenzverwalter, gestützt auf § 42 Abs. 2 BGB, die Vorstandsmitglieder auf Erstattung dieser Zahlung. Da § 42 BGB gemäß § 86 BGB auf Stiftungen entsprechend anwendbar ist, gilt die hierzu vor dem OLG Hamburg ergangene Entscheidung auch für Stiftungsvorstände.
Das LG hatte eine Haftung des Vereinsvorstands analog des § 64 Abs. 2 GmbHG (a.F.) - jetzt § 64 GmbHG -, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG i.V. mit § 93 Abs. 3 AktG, § 99 Abs. 2 AktG i.V. mit § 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG angenommen. Nach diesen Vorschriften haften Geschäftsführer und Vorstände von GmbH, AG und e.G. für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife erfolgen. Das OLG Hamburg hat eine analoge Anwendung der Haftungsvorschriften mit der Begründung abgelehnt, dass ein ideeller Verein nicht unternehmerisch am Markt und zudem die Vereinsvorstände in der Regel nur ehrenamtlich tätig wären. Daher sei der Gläubigerschutz nicht so weitgehend.
Praxishinweis: Entgegen dem Ansatz des OLG Hamburg wurden die mit dem MoMiG zum 1.11.08 in Kraft getretenen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht für Stiftungsvorstände verschärft (SB 09, 62). (OLG Hamburg 5.2.09, 6 U 216/07, Az. BGH: II ZR 54/09) (Abruf-Nr. 091069)
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