23.12.2009 | Jahresabrechnung / Jahresbericht
Unterrichtungspflicht gegenüber Aufsichtsbehörde
von RAin/StBin Dr. Claudia Klümpen-Neusel, Düsseldorf
Nachdem eine gemeinnützige Stiftung erfolgreich gegründet, der Vorstand eingesetzt und die Stiftung mit dem zugesagten Vermögen ausgestattet wurde, fällt allen Beteiligten zunächst eine spürbare Last von den Schultern; die Stiftung lebt, nun kann das Gemeinwohl gefördert werden. Am Ende des ersten Jahres erinnert sich der Vorstand dunkel an eine Unterrichtungspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen. Dort heißt es z.B.: „Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen“, (§ 7 Abs. 1 S. 1 StiftG NRW). Erstmalig mit dieser Aufgabe konfrontiert, fragt sich der Vorstand, was im Einzelnen unter einer Jahresabrechnung zu verstehen ist. Der folgende Beitrag zeigt, welche Anforderungen an Inhalt und Form gestellt werden und wie der Vorstand seinen Berichtspflichten vollständig und fristgerecht nachkommt.
1. Stiftungsrechtliche Rechnungslegung
Die einzelnen Landesstiftungsgesetze legen jeder Stiftung (z.B. § 9 StiftG BW) bzw. dem jeweiligen Vorstand (z.B. § 11 Abs. 5 StiftG Niedersachsen, § 7 Abs. 1 StiftG NRW, § 8 Abs. 1 Nr. 2 StiftG Berlin) u.a. die Pflicht auf, die Aufsichtsbehörde nach Ablauf des Geschäftsjahres über die wesentlichen Geschäftsvorfälle, die wirtschaftliche Situation und die Mittelverwendung zu informieren.
Schon hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer diese Pflichten erfüllt werden müssen, unterscheiden sich die einzelnen Landesstiftungsgesetze zum Teil erheblich. Während Nordrhein-Westfalen eine Frist von immerhin neun Monaten einräumt, sind es in Niedersachsen nur fünf und in Berlin sogar nur vier Monate. Letztendlich muss sich der Vortand über die jeweiligen landesspezifischen Besonderheiten informieren.
Auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen ist der Wortlaut der Landesstiftungsgesetze uneinheitlich. Zwar werden nahezu übereinstimmend eine Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungszwecke gefordert. Ob diese dann aber um eine „Jahresrechnung“, eine „Jahresabrechnung“, einen „Rechnungsabschluss“ oder eine „ordnungsmäßige Jahresabrechnung“ zu ergänzen sind, hängt wiederum von dem einzelnen Bundesland ab. Inhaltlich dürften sich diese Begriffe hingegen nicht wesentlich unterscheiden.
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