05.05.2009 | Kapitalerträge
Die Steuerfalle: Verschwiegene Stiftung im Ausland
von RA Dr. Jörg Alvermann, FA StR, Köln
Gründen Deutsche eine Stiftung, ist diese in neun von zehn Fällen gemeinnützig. Nicht erst seit den medienwirksamen Fällen im vergangenen Jahr ist aber bekannt, dass deutsche Staatsbürger mitunter auch (vermeintlich) verschwiegene Stiftungen im nahegelegenen Ausland - z.B. in Liechtenstein oder der Schweiz - gründen. Um es klar zu sagen: Es gibt legale und durchaus auch beachtenswerte Motive, ausländische Stiftungen oder Trusts zu errichten. Wird diese Rechtsform aber allein aus dem Motiv gewählt, Vermögen oder Vermögensträger zu verschleiern, droht die Steuerfalle.
1. Typischer Sachverhalt
Eine Vielzahl deutscher Staatsbürger hat sich in den vergangenen Jahren entschieden, Vermögen nicht einfach „nur“ bei ausländischen Bankinstituten anzulegen, sondern darüber hinaus auch auf im Ausland ansässige Rechtsträger zu übertragen. Beliebt sind insbesondere Stiftungen nach Liechtensteiner oder Schweizer Recht oder auch Trusts im angloamerikanischen Rechtsraum, in der Karibik oder auf den Kanalinseln. Die Anleger - und ihre oft zweifelhaften Berater - lassen sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten:
- Die Stiftung oder der Trust wird im Ausland juristisch wirksam errichtet. Die Erträge, die das Stiftungs-/Trustvermögen erzielt, werden nicht mehr deutschen Steuerpflichtigen, sondern dem ausländischen Rechtsträger zugerechnet. Der Steuerpflichtige meint, diese Erträge nicht mehr in Deutschland versteuern zu müssen.
- Die Erkenntnismöglichkeiten der deutschen Finanzbehörden über ausländisches Vermögen sind (noch immer) begrenzt, viele Staaten leisten weiterhin nur zurückhaltend Amts- und Rechtshilfe. Wie der aktuellen Tagespresse entnommen werden konnte, bröckeln hier zwar langsam die Fronten - dennoch ist der Zugriff des deutschen Fiskus auf Auslandsvermögen noch immer sehr erschwert.
- Eine Stiftung hat keine Anteilseigner oder zivilrechtliche Eigentümer. Wird sie juristisch wirksam errichtet, ist ihr Vermögen zunächst dem Zugriff von Gläubigern oder Ehepartnern entzogen.
2. Die Steuerfalle
Stiftungen und Trusts sind schnell gegründet. Die Steuerrisiken sind aber immens. Wird der ausländische Vermögensträger der deutschen Finanzbehörde bekannt - z.B. durch Erkenntnisse aus dem Ausland, Indiskretionen von Verwandten oder Bekannten, aufgedeckte Vermögenstransfers, aufgefundene Unterlagen im Inland, Erbfälle -, muss der Steuerpflichtige mit folgenden Konsequenzen rechnen:
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