05.07.2011 | LG Landau
Zivilprozess um Schülerbeförderung durch eine gGmbH
In einem Streit der Stadt Landau mit der beklagten Malteser Hilfsdienst gGmbH ist diese verurteilt worden, bei der Schülerbeförderung Fahrzeuge einzusetzen, die ausschließlich mit Schlag- oder Schwingtüren und einem Hochdach sowie mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Weiter müssen die Wagen mit einer Hebebühne mit hydraulischem Schwenklift ausgestattet sein, wenn damit Schüler mit einem Rollstuhl befördert werden.
Nach einer europaweiten Ausschreibung erhielt die Beklagte 2009 den Zuschlag. Trotz Protestaktionen der Eltern, die an dem langjährig vertrauten Busunternehmen festhalten wollten. Als günstigste Bieterin musste der Beklagten nach einem bis zum OLG Koblenz geführten Nachprüfungsverfahren schließlich der Fahrauftrag erteilt werden. Bei der Ausschreibung war auch die technische Beschaffenheit der einzusetzenden Fahrzeuge geregelt. Weil die Beklagte nach Auftragserteilung Fahrzeuge einsetzte, die diese Anforderungen nicht erfüllten, kam es zum Prozess. Neben dem Vertragsrecht war für das LG von maßgebender Bedeutung, dass die Klägerin als öffentlicher Auftraggeber schon im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs darauf achten muss, dass die Vorgaben einer öffentlichen Ausschreibung eingehalten werden.
(LG Landau 26.5.11, 2 O 117/10)(Abruf-Nr. 112192)