06.06.2011 | Mittelüberlassung
Finanzspritze einer gemeinnützigen Stiftung an notleidende Unternehmen
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
In Zeiten knapper Mittel und zurückgehender Ressourcen stellt sich sowohl bei gemeinnützigen als auch bei steuerpflichtigen Unternehmungen zunehmend die Frage nach finanzieller Unterstützung. Nicht immer sollen/können Banken einbezogen werden. Mit dem folgenden Beitrag werden die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der Mittelüberlassung durch steuerbegünstigte Stiftungen angesprochen.
1. Grundsatz der Mittelverwendung
Grundsätzlich unterliegen steuerbegünstigte Körperschaften (auch steuer-begünstigte Stiftungen) dem in § 55 Abs. 1 AO geregelten Gebot der Selbstlosigkeit, welches beinhaltet, dass sie ihre Mittel grundsätzlich zeitnah und für ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke verwenden müssen. Zeitnahe Verwendung bedeutet, dass die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.
- Die finanzielle Unterstützung einer anderen Gesellschaft verstößt im Grundsatz gegen dieses Gebot der Selbstlosigkeit, da die Mittel nicht mehr dem eigenen steuerbegünstigten Zweck gewidmet werden. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob die Gesellschaft, die die Unterstützung erhalten soll, gemeinnützig ist oder nicht und ob es sich um eine Beteiligungsgesellschaft handelt.
- Die Abgabenordnung sieht jedoch von dem Gebot des selbstlosen Handelns und der zeitnahen Mittelverwendung Ausnahmen vor. Soweit es sich bei den geldgewährenden Stiftungen um eine Förderkörperschaft i.S. des § 58 Nr. 1 AO handelt, so ist die finanzielle Unterstützung bereits satzungsmäßige Aufgabe der Stiftung. Voraussetzung der Gewährung ist aber, dass die Mittel von der empfangenden steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
- Ist die Stiftung nicht zugleich Förderkörperschaft, so ist es ihr erlaubt, einen Teil ihrer Mittel nach § 58 Nr. 2 AO anderen steuerbegünstigten Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfolgung deren steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden.
2. Unterstützung gewerblicher Einrichtungen
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