03.03.2011 | Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Keine Kontrolle kirchlicher Stiftungen durch staatliche Gerichte
Der Antragsteller war alleiniger hauptamtlicher Vorstand der Stiftung Johannes A Lasco Bibliothek, einer wissenschaftlichen Forschungsstätte für den reformierten Protestantismus. Er schloss mit verschiedenen Banken Vermögensverwaltungsverträge ab, nach denen diese bis zu 80 % des Stiftungskapitals in Aktien anlegen durften und auch taten. Das Kapital der Stiftung verminderte sich in der Folge ganz erheblich. Nach Ermittlung der Ursachen und Umstände berief die Evangelisch-reformierte Kirche als Stiftungsaufsicht den Antragsteller als Stiftungsvorstand ab und beendete sein Anstellungsverhältnis. Nachdem er vor den kirchlichen Gerichten gescheitert war, wandte sich der Antragsteller an das VG Oldenburg. Dieses lehnte seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Das OVG beruft sich auf das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Daher unterliegen stiftungsaufsichtliche Maßnahmen der Kirche gegenüber einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts keiner Kontrolle durch staatliche Gerichte. Auch wenn es sich bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts, um eine nach staatlichem Recht rechtsfähige Stiftung handelt, ist sie der Kirche zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem Stiftungszweck und dem Ausmaß der institutionellen und personellen Verbindung mit der Kirche. Daher fallen Ordnung und Verwaltung der Stiftung durch die Kirche unter das Selbstbestimmungsrecht und sind vor staatlicher Einflussnahme geschützt.
(OVG Niedersachsen 16.12.10, 8 ME 276/10)(Abruf-Nr. 110718)