31.07.2009 | OFD Münster
Rechtsbehelfe gegen Steuernummer
Wie jeder andere Steuerpflichtige haben auch Stiftungen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine einheitliche und dauerhafte Steuer-identifikationsnummer (SteuerID) erhalten. Sie muss bei jeder Art von Korrespondenz mit dem Finanzamt angegeben werden und soll die eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren ermöglichen. Gegen die Erteilung der SteuerID wurden bei den Finanzgerichten zahlreiche Klagen auf Feststellung der verfassungrechtlichen Unzulässigkeit der Verwendung der SteuerID im Steuerbescheid erhoben.
Wie mit diesen Einsprüchen umzugehen ist, wurde auf Bundesebene beraten. Danach sind diese Einsprüche unzulässig, weil die Nennung der SteuerID im Steuerbescheid keinen Regelungsgehalt hat, der im Klagewege angegriffen werden kann. Wer gleichwohl gegen die Erteilung der SteuerID vorgehen will, muss seinen Einspruch gegen das BZSt richten, da dieses die Vergabe der SteuerID vorgenommen hat. Einsprüche, die an das Finanzamt gerichtet werden, sollten von diesem zeitnah an das BZSt übermittelt und der Steuerpflichtige über die Weiterleitung seines Einspruchs informiert werden. (OFD Münster 26.6.09, Kurzinfo Verfahrensrecht 8/2009)