31.03.2010 | OFD Münster
Steuerfreiheit für Krankenhäuser ohne SGB-Zulassung
Seit 2009 gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen nur noch für Krankenhäuser, die nach § 108 Sozialgesetzbuch (SGB) V zugelassen sind. Aus Billigkeitsgründen haben die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder aber beschlossen, die Befreiungsregelungen auch auf Krankenhäuser anzuwenden, die als Zweckbetriebe nach § 67 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geführt werden. Dies teilt die OFD Münster mit Schreiben vom 15.6.09 (ohne Aktenzeichen) mit.
Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber nur, wenn eine Zulassung des betroffenen Krankenhauses nach § 108 SGB V allein deswegen nicht möglich ist, weil für das Krankenhaus im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Bedarf besteht. Zur Erlangung der Steuerbefreiung muss das Krankenhaus diesen fehlenden Bedarf durch Vorlage eines entsprechenden Ablehnungsbescheids nachweisen.