06.06.2011 | OVG Saarland
Sitzverlegung muss mit dem Stifterwillen übereinstimmen
Eine privatnützige Stiftung wollte ihren Sitz vom Saarland nach Nordrhein-Westfalen verlegen. Die Stiftungsaufsicht und VG verweigerte die Zustimmung zur Satzungsänderung. Die Stiftung meint, das VG habe ihr Grundrecht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) nicht gebührend berücksichtigt.
Das OVG bestätigt, dass auch für Stiftungen die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Freizügigkeit gilt. Allerdings wird dieses Grundrecht durch die Versagung der Genehmigung zur Sitzverlegung nicht verletzt. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Saarländisches Stiftungsgesetz (SStG) muss bei einer Sitzverlegung der Stifterwille berücksichtigt werden. Nach überzeugender Auslegung gelangte das VG zu dem Ergebnis, dass die Sitzverlegung nicht mit dem Willen des Stifters vereinbar ist. § 7 SStG zielt nicht darauf ab, das Grundrecht auf Freizügigkeit der Stiftung einzuschränken, sondern dient allein der Beachtung des Stifterwillens.
(OVG Saarland 16.12.10, 1 A 168/10)(Abruf-Nr. 111814)