01.02.2010 | Stiftung & Insolvenz
Stiftung und Stiftungstochter in der Krise
von RA WB StB Stephan Römer, FA StR, Dr. Mohren & Partner, München
Infolge der Wirtschaftskrise stellt sich für Stiftungen selbst, aber vor allem für Tochtergesellschaften von Stiftungen die Frage, wie mit einer möglichen Insolvenz umzugehen ist. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Stiftungen bzw. deren Tochtergesellschaften als Körperschaften einen Insolvenzantrag stellen müssen und welche Folgen ein Insolvenzantrag einer Tochtergesellschaft oder ein Antrag für die Stiftung selbst auf die Stiftung hat.
1. Insolvenzrecht
Die Notwendigkeit einen Insolenzantrag zu stellen richtet sich für die Stiftung selbst, aber auch für die Tochtergesellschaften nach dem Insolvenzrecht und den Vorschriften des BGB, GmbHG bzw. AktG. Vorab ist daher ein kurzer Überblick über maßgebliche insolvenzrechtliche Vorschriften erforderlich.
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Ein Insolvenzverfahren richtet sich nach der Insolvenzordnung (InsO). Das Verfahren dient nach § 1 InsO dazu, entweder die Gläubiger eines Schuldners durch Vermögensverwertung gemeinschaftlich zu befriedigen oder die Fortführung eines Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzplans zu erreichen. Es kann u.a. über das Vermögen jeder juristischen Person, also auch einer Stiftung, eröffnet werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO).
Insolvenzgründe sind im Wesentlichen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Ein Insolvenzantrag muss dann vom vertretungsberechtigten Organ innerhalb von drei Wochen gestellt werden (§ 15a InsO).
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