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  • 07.06.2010 | Stiftung & Kommunalrecht

    Die kommunale Stiftung

    von RA Gabriele Ritter, FA Steuer- und Sozialrecht, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Köln

    Die Besonderheit der kommunalen Stiftung besteht darin, dass sie mit ihrem Vermögen in das öffentliche Haushaltsgefüge eingebunden ist. Neben dem Stiftungsgesetz ist daher das Kommunalrecht zu beachten. Diese Zwitterstellung soll dazu beigetragen haben, dass die kommunale Stiftung wegen eigener Interessenhervorhebung in den letzten Jahrzehnten in der Bevölkerung an Attraktivität verloren hat. Der folgende Beitrag will einen Einblick in die innere Struktur der kommunalen Stiftung geben und ihre Schwachstellen und Vorzüge aufzeigen.  

    1. Definition und rechtliche Grundlage

    Geht man von einem einheitlichen Begriff der kommunalen Stiftung aus, so umfasst er alle Stiftungen, deren Stiftungszweck zum Aufgabenbereich einer kommunalen Körperschaft gehört und die von dieser verwaltet werden. Kommunale Stiftungen sind trotz ihrer satzungsmäßigen Übereinstimmung mit anderen Stiftungen als ein besonderes Segment in der Stiftungslandschaft zu verstehen.  

     

    Viele der neueren Stiftungsgesetze enthalten Legaldefinitionen der kommunalen Stiftungen. Teilweise wird statt dieses Begriffs auch die Bezeichnung "örtliche Stiftung" angewandt. Als örtliche Stiftung bezeichnet z.B. das Landesstiftungsgesetz Hessen eine solche, die Zwecke erfüllt, welche die Gemeinden, Landkreise oder Zweckverbände in ihrem Bereich als öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder wahrnehmen können.  

     

    Der Rechtsstatus der Stiftungen ist indes häufig unterschiedlich. In einigen Bundesländern (z.B. Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz) fallen unter die kommunalen Stiftungen die rechtsfähigen kommunalen Stiftungen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts. Als Stiftungen des öffentlichen Rechts sind diejenigen rechtsfähigen Stiftungen zu bezeichnen, die zum Land, zu einer kommunalen Gebietskörperschaft oder zu einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer solchen Beziehung stehen, dass sie als öffentliche Einrichtung erscheinen, und als Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet oder anerkannt worden sind. Diese können z.B. in Rheinland-Pfalz grundsätzlich nur durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch einen Akt der Landesregierung errichtet werden. Nach den Stiftungsgesetzen anderer Länder gehören zu den kommunalen Stiftungen nur diejenigen des bürgerlichen Rechts.